Ratgeber
/ 09. Oktober 2024

Pseudonyme Daten und das Auskunftsrecht

Wie gehen Verantwortliche mit Auskunftsansprüchen über pseudonyme Daten nach der DSGVO um? Der Artikel zeigt Stolpersteine auf und liefert praktische Empfehlungen, insbesondere für Fälle, in denen die Verantwortlichen nicht den Pseudonymisierungsschlüssel besitzen.

Betroffene Personen können gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von Verantwortlichen Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verlangen. Die natürliche oder juristische Person, Behörde oder Einrichtung muss sodann prüfen, ob und, wenn ja, welche personenbezogenen Daten sie über die Antragstellerin oder den Antragsteller verarbeiten.

Typischerweise verarbeiten Verantwortliche personenbezogene Daten, die sie betroffenen Personen unproblematisch zuordnen können. Unter Umständen verarbeiten sie aber auch pseudonyme Daten. Zur Erinnerung: Pseudonyme Daten sind personenbezogene Daten, die sich nur dann einer spezifischen Person zuordnen lassen, wenn man den Pseudonymisierungsschlüssel besitzt.

Naturgemäß können Verantwortliche pseudonyme Daten nicht ohne Weiteres der beantragenden Person zuordnen. Sie können somit weder bestätigen, dass sie personenbezogene Daten über diese Person verarbeiten, noch können sie diese Daten beauskunften.

Pseudonymisierung aufheben, um Auskunft zu erteilen?

Um eine Auskunft zu erteilen, müssten Verantwortliche zunächst die Pseudonymisierung aufheben. Dies können sie jedoch nur selbst tun, wenn sie auch den Pseudonymisierungsschlüssel besitzen. Es kommt aber vor, dass die betroffene Person oder eine dritte Partei den Pseudonymisierungsschlüssel besitzt. In diesen Fällen ist für Verantwortliche unklar, ob und wie sie über die pseudonymen Daten Auskunft geben sollen oder überhaupt müssen.

Wann sich Verantwortliche auf Art. 11 DSGVO berufen können

Die DSGVO enthält für diesen Fall kein…

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