Ratgeber
/ 21. Mai 2022

Datenschutzhinweise: So lassen sie sich in der Praxis einbinden

Mit den Datenschutzhinweisen (der „Datenschutzerklärung“) setzen Unternehmen die Informationspflichten von Art. 13 und Art. 14 DSGVO um. Doch wie lassen sich die vorgeschriebenen Angaben praxisgerecht zur Verfügung stellen? Diese Vorschläge können Sie als DSB machen.

Erheben Unternehmen oder öffentliche Stellen personenbezogene Daten, besteht für sie als datenschutzrechtlich Verantwortliche die Pflicht, davon betroffene Personen hinreichend über die Datenverarbeitung zu unterrichten. Welche Informationen sie mitteilen müssen, richtet sich dabei nach zwei Vorschriften zu den Informationspflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

  • Hat die betroffene Person ihre Daten selbst bereitgestellt – z.B. bei einem Einkauf im Online-Shop –, gilt Art. 13 DSGVO.
  • Stammen die Daten aus anderen Quellen, handelt es sich etwa um öffentlich verfügbare Kontaktdaten auf einer Webseite, sodass die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, ist Art. 14 DSGVO zu beachten.

Zentral: der Grundsatz der Transparenz

Diese beiden Bestimmungen tragen letztlich auch dem Grundsatz der Transparenz bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Rechnung. Er ist in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verankert. Danach muss für betroffene Personen „Transparenz dahingehend bestehen, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden“ sowie in welchem Umfang eine Verarbeitung stattfindet und künftig noch stattfinden wird (siehe Erwägungsgrund 39 Satz 2 der DSGVO).

Was ist bei der Erfüllung der Informationspflichten zu beachten?

Für Verantwortliche ist jedoch oft unklar, wie sie die Informationspflichten so erfüllen, dass sie dem Transparenzgebot ausreichend gerecht werden. Unsicherheit herrscht dabei meist weniger in Bezug auf die Inhalte. D…

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