Ratgeber
/ 24. März 2026

Auskunftsersuchen in Kranken­haus und Arztpraxis

Die sachgerechte Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO stellt Gesundheitseinrichtungen vor erhebliche Herausforderungen. Neben dem Zusammenspiel von DSGVO, BGB und Landeskrankenhausrecht stellen sich praktische Fragen zu Ablauf, Form der Bereitstellung und möglichen medizinisch begründeten Beschränkungen.

Das Recht des Patienten, in eigene Informationen Einsicht zu nehmen, ist mehrfach geregelt. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) normiert das allgemeine Auskunftsrecht als Betroffenenrecht. Der Patient (Betroffener) kann Auskunft über die ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. § 630g BGB (Einsichtnahme in die Behandlungsakte) etabliert ein spezifisches Recht zur Einsicht in die medizinische Dokumentation.

Art. 27 des bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) regelt den Anspruch auf Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten. Er umfasst auch Informationen darüber, welche Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses diese Daten erhalten haben. Darüber hinaus regelt es, welche Daten zu anderen Zwecken als zur Behandlung und zu deren verwaltungsmäßiger Abwicklung weitergegeben wurden.

Dies erscheint redundant, führt aber in der Praxis zu gewissen Differenzierungen. Während Artikel 15 DSGVO die Datenverarbeitung an sich betrifft, bezieht sich § 630g BGB nur auf Einsicht oder elektronische Abschrift der Behandlungsakte.

Art. 27 BayKrG wiederum bezieht sich am Beispiel Bayern auf „zu ihrer Person aufbewahrten Daten“ sowie „an Dritte übermittelte Daten zur verwaltungsmäßigen Abwicklung“. Für juristische Laien ist diese Unterscheidung in der Regel nicht nachvollziehbar.

Der Umstand der kostenfreien Bereitstellung ist mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023 (C-307/22) geklärt: Patienten haben einen Anspruch auf eine kostenlose vollständige Erstkopie de…

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