Praxisbericht
/ 22. Oktober 2025

Spezialfragen zu Auskunftsverlangen von Beschäftigten

Der erste Teil dieser Reihe hat die Grundlagen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beleuchtet. Der zweite Teil ­widmet sich nun praxisrelevanten Spezialfragen des Auskunftsrechts.

Gerade im Arbeitsverhältnis ergeben sich zahlreiche Detailfragen zum Auskunftsanspruch, die Verantwortliche vor erhebliche Herausforderungen stellen. Sei es im Bewerbungsverfahren, im laufenden Beschäftigungsverhältnis oder nach dessen Beendigung. Teil 2 dieser Reihe greift solche praxisrelevanten Problemfelder auf und zeigt, wie mit typischen Fragestellungen im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen umzugehen ist.

Lesetipp:

Vergleich in arbeitsgerichtlichen Verfahren

Kommt es im Rahmen der Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu einem Vergleich, kann dies auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfassen. Dieser ist damit für erledigt erklärt. Das hat z.B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in seinem Urteil vom 13.05.2025 (2 A 165/24) anerkannt.

Im Prozess zwischen den beteiligten Parteien kam es zu der folgenden Formulierung: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

Das OVG bestätigte damit die Einstellung des Verfahrens der zuständigen Datenschutzaufsicht. An die hatte sich die betroffene Person gewandt und klagte dann gegen die Einstellung des Verfahrens.

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/ 22. Oktober 2025

Keine Auskunft über anonyme Anzeige

Der erste Teil dieser Reihe hat die Grundlagen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beleuchtet. Der zweite Teil ­widmet sich nun praxisrelevanten Spezialfragen des Auskunftsrechts.

Gerade im Arbeitsverhältnis ergeben sich zahlreiche Detailfragen zum Auskunftsanspruch, die Verantwortliche vor erhebliche Herausforderungen stellen. Sei es im Bewerbungsverfahren, im laufenden Beschäftigungsverhältnis oder nach dessen Beendigung. Teil 2 dieser Reihe greift solche praxisrelevanten Problemfelder auf und zeigt, wie mit typischen Fragestellungen im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen umzugehen ist.

Lesetipp:

Vergleich in arbeitsgerichtlichen Verfahren

Kommt es im Rahmen der Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu einem Vergleich, kann dies auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfassen. Dieser ist damit für erledigt erklärt. Das hat z.B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in seinem Urteil vom 13.05.2025 (2 A 165/24) anerkannt.

Im Prozess zwischen den beteiligten Parteien kam es zu der folgenden Formulierung: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

Das OVG bestätigte damit die Einstellung des Verfahrens der zuständigen Datenschutzaufsicht. An die hatte sich die betroffene Person gewandt und klagte dann gegen die Einstellung des Verfahrens.

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/ 22. Oktober 2025

Auskunft nach DSGVO: Was Sie im Unternehmen beachten müssen

Der erste Teil dieser Reihe hat die Grundlagen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beleuchtet. Der zweite Teil ­widmet sich nun praxisrelevanten Spezialfragen des Auskunftsrechts.

Gerade im Arbeitsverhältnis ergeben sich zahlreiche Detailfragen zum Auskunftsanspruch, die Verantwortliche vor erhebliche Herausforderungen stellen. Sei es im Bewerbungsverfahren, im laufenden Beschäftigungsverhältnis oder nach dessen Beendigung. Teil 2 dieser Reihe greift solche praxisrelevanten Problemfelder auf und zeigt, wie mit typischen Fragestellungen im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen umzugehen ist.

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Vergleich in arbeitsgerichtlichen Verfahren

Kommt es im Rahmen der Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu einem Vergleich, kann dies auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfassen. Dieser ist damit für erledigt erklärt. Das hat z.B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in seinem Urteil vom 13.05.2025 (2 A 165/24) anerkannt.

Im Prozess zwischen den beteiligten Parteien kam es zu der folgenden Formulierung: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

Das OVG bestätigte damit die Einstellung des Verfahrens der zuständigen Datenschutzaufsicht. An die hatte sich die betroffene Person gewandt und klagte dann gegen die Einstellung des Verfahrens.

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Nichts der Archäologie überlassen – selbst löschen!

Der erste Teil dieser Reihe hat die Grundlagen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beleuchtet. Der zweite Teil ­widmet sich nun praxisrelevanten Spezialfragen des Auskunftsrechts.

Gerade im Arbeitsverhältnis ergeben sich zahlreiche Detailfragen zum Auskunftsanspruch, die Verantwortliche vor erhebliche Herausforderungen stellen. Sei es im Bewerbungsverfahren, im laufenden Beschäftigungsverhältnis oder nach dessen Beendigung. Teil 2 dieser Reihe greift solche praxisrelevanten Problemfelder auf und zeigt, wie mit typischen Fragestellungen im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen umzugehen ist.

Lesetipp:

Vergleich in arbeitsgerichtlichen Verfahren

Kommt es im Rahmen der Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu einem Vergleich, kann dies auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfassen. Dieser ist damit für erledigt erklärt. Das hat z.B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in seinem Urteil vom 13.05.2025 (2 A 165/24) anerkannt.

Im Prozess zwischen den beteiligten Parteien kam es zu der folgenden Formulierung: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

Das OVG bestätigte damit die Einstellung des Verfahrens der zuständigen Datenschutzaufsicht. An die hatte sich die betroffene Person gewandt und klagte dann gegen die Einstellung des Verfahrens.

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So holen Sie Ihre persönlichen Daten aus der Internet-Falle

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Kommt es im Rahmen der Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu einem Vergleich, kann dies auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfassen. Dieser ist damit für erledigt erklärt. Das hat z.B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in seinem Urteil vom 13.05.2025 (2 A 165/24) anerkannt.

Im Prozess zwischen den beteiligten Parteien kam es zu der folgenden Formulierung: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

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Observierung durch Detektive

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Herausgabe von Mitarbeiter­daten bei Auskunftsersuchen

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Gerade im Arbeitsverhältnis ergeben sich zahlreiche Detailfragen zum Auskunftsanspruch, die Verantwortliche vor erhebliche Herausforderungen stellen. Sei es im Bewerbungsverfahren, im laufenden Beschäftigungsverhältnis oder nach dessen Beendigung. Teil 2 dieser Reihe greift solche praxisrelevanten Problemfelder auf und zeigt, wie mit typischen Fragestellungen im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen umzugehen ist.

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Kommt es im Rahmen der Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu einem Vergleich, kann dies auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfassen. Dieser ist damit für erledigt erklärt. Das hat z.B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in seinem Urteil vom 13.05.2025 (2 A 165/24) anerkannt.

Im Prozess zwischen den beteiligten Parteien kam es zu der folgenden Formulierung: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

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Europaweite Initiative zum Recht auf Löschung | Podcast Folge 62

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Gerade im Arbeitsverhältnis ergeben sich zahlreiche Detailfragen zum Auskunftsanspruch, die Verantwortliche vor erhebliche Herausforderungen stellen. Sei es im Bewerbungsverfahren, im laufenden Beschäftigungsverhältnis oder nach dessen Beendigung. Teil 2 dieser Reihe greift solche praxisrelevanten Problemfelder auf und zeigt, wie mit typischen Fragestellungen im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen umzugehen ist.

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Kommt es im Rahmen der Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu einem Vergleich, kann dies auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfassen. Dieser ist damit für erledigt erklärt. Das hat z.B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in seinem Urteil vom 13.05.2025 (2 A 165/24) anerkannt.

Im Prozess zwischen den beteiligten Parteien kam es zu der folgenden Formulierung: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

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Im Prozess zwischen den beteiligten Parteien kam es zu der folgenden Formulierung: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

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