Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

21. Oktober 2020

„Zusätzliche Maßnahmen“ bei Standardvertragsklauseln

DP+
„Zusätzliche Maßnahmen“ bei Standardvertragsklauseln
Bild: iStock.com / NicoElNino
0,00 (0)
Nicht erfüllbare Forderungen des EuGH?
In der Entscheidung „Schrems II“ hält der EuGH Datenübermittlungen in die USA auf Basis der EU-Standardvertragsklauseln weiterhin für möglich. Allerdings fordert er „zusätzliche Maßnahmen“. Der Beitrag diskutiert, was das Gericht damit meinen könnte.

Für Datenübermittlungen in die USA scheint „Schrems II“ zumindest einen rechtlichen Hoffnungsschimmer zu bieten. Völlig verworfen hat der EuGH nur den Privacy Shield (Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.7.2020 – C-311/18, abrufbar unter https://ogy.de/eugh-entscheidung-schremsII). Er war ein Regelungswerk speziell für Datenübermittlungen in die USA. Gegen die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission hat der EuGH dagegen vom Grundsatz her nichts einzuwenden.

So der amtliche Leitsatz 4 der Entscheidung „Schrems II“: „Die Prüfung … hat nichts ergeben, was [ihre] Gültigkeit berühren könnte.“ Die Klauseln sind enthalten im Beschluss 2010/87/EU vom 5.2.2010 (abrufbar unter https://ogy.de/standardvertragsklauseln).

1. Was ist die Besonderheit der Standardvertragsklauseln?

Ihre Besonderheit: Sie sind nicht speziell für Datenübermittlungen in die USA konzipiert. Vielmehr bieten sie eine mögliche Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in alle Drittländer außerhalb der EU. Sie können ein unzureichendes Datenschutzniveau im Zielland einer Datenübermittlung ausgleichen.

Damit scheinen sie wie dafür gemacht, als Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in die USA zu dienen.

2. Welche Tücken ergeben sich bei näherem Hinsehen?

Den Privacy Shield ließ der EuGH aus zwei Gründen scheitern (siehe Ehmann, Datenschutz PRAXIS 8/2020, Seite 1, Frage Nr. 8):

  1. Die Überwachungsprogramme der USA für das Internet nehmen keine Rücksicht darauf, ob die Überwachung im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist oder nicht.
  2. Betroffene Personen haben im Ergebnis k…
Dr. Eugen Ehmann
+

Weiterlesen mit DP+

Sie haben noch kein Datenschutz-PRAXIS-Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit DP+
Konzentrieren Sie sich aufs Wesentliche
Profitieren Sie von kurzen, kompakten und verständlichen Beiträgen.
Kein Stress mit Juristen- und Admin-Deutsch
Lesen Sie praxisorientierte Texte ohne Fußnotenapparat und Techniker-Sprech.
Sparen Sie sich langes Suchen
Alle Arbeitshilfen und das komplette Heftarchiv finden Sie online.
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.