Ratgeber
/ 07. November 2024

Wohnungsmiete und Datenschutz – Teil 2

Die Regeln der ­DSGVO gelten für Vermieter von Wohnraum als Verantwortliche auch im laufenden Miet­verhältnis und bei dessen Beendigung. Für die Weitergabe an Dritte müssen sich Verantwortliche teilweise mit Verträgen zur Auftragsverarbeitung absichern.

Die ersten zeitlichen Phasen eines neuen Mietverhältnisses sind bereits durchlaufen, d.h. Interessenten haben die Wohnung besichtigt und zumindest einer der Interessenten hat bekundet, die Wohnung anmieten zu wollen (siehe Teil 1, Heft 03/2024). Für den verantwortlichen Vermieter geht es jetzt in die entscheidende Vertragsvorbereitung. Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (­DSGVO), also die Erfüllung eines Vertrags.

Vertragsvorbereitung

Entscheidet sich der Vermieter für einen neuen Mieter, so sind folgende weitere Abfragen bzw. Verarbeitungen zulässig:

  • Vorlage von Nachweisen über die Einkommensverhältnisse (Lohn-/Gehaltsabrechnung, Vorlage des Steuerbescheids): Nicht notwendige Daten dürfen geschwärzt sein.
  • Vorlage einer Selbstauskunft einer Auskunftei durch den Mieter: Diese sollte nur Angaben zur Bonität enthalten und nicht dem Umfang einer Auskunft nach Art. 15 ­DSGVO entsprechen.
  • Abfrage bei Auskunfteien durch den Vermieter: Ist nur zulässig, wenn der Mieter keine Selbstauskunft einer Auskunftei vorlegt und die Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder Buchst. f ­DSGVO erfüllt sind.
  • Fragen nach erheblichen Pflichtverletzungen des Mieters in Bezug auf das vorherige Mietverhältnis: Das sind solche Pflichtverletzungen, die auch noch in Zukunft zu erwarten sind. Nicht zulässig sind Fragen nach dem vorherigen Vermieter oder das Verlangen einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters.

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