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16. November 2021

Von 2G bis 3G plus: Was dürfen Arbeitgeber fragen und speichern?

Gilt 3G bald bundesweit im Beschäftigungsverhältnis?
Bild: iStock.com / Bihlmayer Fotografie
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Beschäftigtendatenschutz
Wann darf ein Arbeitgeber nach dem Impfstatus der Beschäftigten fragen? Dürfen Arbeitgeber den „G-Status“ speichern? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) zusammengestellt.

Die vierte Welle der Pandemie hat Deutschland erreicht. Die Infektionszahlen steigen wieder und das hat Folgen für Beschäftigte und Arbeitgeber. Firmen sind grundsätzlich selbst für den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zuständig. Sie können daher den „G-Status“ für ihre Beschäftigten verordnen: 3G, 3G plus oder auch 2G.

Was bedeuten 2G, 3G und 3G plus?

Laut der Webseite des Bayerischen Innenministeriums stehen die Abkürzungen 2G, 3G und 3G plus für:

  • 2G: geimpft oder genesen
  • 3G: geimpft oder genesen oder getestet
  • 3G+: geimpft, genesen oder PCR-getestet

Was gilt in Bayern?

Wegen der hohen Zahl von Corona-Patienten in Krankenhäusern hat Bayern bereits zum dritten Mal den Katastrophenfall ausgerufen.

Seit dem 16. November gilt im öffentlichen Leben in Bayern eine flächendeckende 2G-Regelung. Im Beschäftigungsverhältnis greift dagegen 3G.

Wichtig
Im Gespräch ist derzeit, die 3G-Regel auf Bundesebene einzuführen. Daher dürften die Informationen der bayerischen Aufsichtsbehörde auch für Arbeitgeber hilfreich sein, die ihren Sitz nicht in Bayern haben.

Welche Auswirkungen hat das für Arbeitgeber und Beschäftigte?

Die wichtigsten Auswirkungen der aktuellen Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) für Arbeitgeber und Beschäftigte stellt das BayLDA in seiner FAQ-Liste vor.

Aktuell beantwortet die Behörde acht Fragen – weist aber ausdrücklich darauf hin, dass sich wegen des „dynamischen Geschehens (…) kurzfristige Änderungen ergeben können“.

Die wichtigsten Fragen und Antworten sind:

Wann dürfen Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

Arbeitgeber dürfen den Impfstatus von Beschäftigten nur dann erfragen und verarbeiten, wenn das durch Rechtsverordnungen zur Pandemiebekämpfung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgegeben ist.

Zum Beispiel in bestimmten Branchen – wie Arztpraxen und Pflegeheimen – und in bestimmten Fällen wie der Lohnfortzahlung im Quarantänefall.

Dürfen Arbeitgeber den „G-Status“ speichern?

In bestimmten Fällen dürfen Arbeitgeber den „G-Status“ ihrer Beschäftigten speichern. Zum Beispiel dann, wenn der Zugang über ein automatisiertes Zugangssystem erfolgt.

Dabei darf „lediglich der konkret nachgewiesene Status gespeichert jedoch nicht das Nachweisdokument eingescannt oder kopiert werden“, heißt es in der FAQ-Liste.

Sobald der G-Status nicht mehr zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen erforderlich sei, müssen die Daten gelöscht werden.

Darf der „G-Status“ in die Personalakte?

„Eine Speicherung in der Personalakte ist grundsätzlich (…) nicht erforderlich und damit nicht zulässig“ heißt es in der Antwort zu Frage 4 der FAQ-Liste.

Mehr Informationen:

Elke Zapf

Elke Zapf
Verfasst von
Elke Zapf
Elke Zapf
ist freiberufliche Kommunikationsexpertin und Journalistin. Ihre Schwerpunkte sind Wissenschaft, Forschung, nachhaltiger Tourismus und Datenschutz.
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