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20. März 2018

Videoüberwachung & DSGVO: Die richtige Speicherdauer

Videoüberwachung & DSGVO: Die richtige Speicherdauer
Bild: Balefire9/iStock/Thinkstock
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Datenschutz-Grundverordnung und Videoüberwachung
Die Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen, aber auch in Unternehmen nimmt zu. Aus gutem Grund sieht daher die Datenschutz-Grundverordnung vor der weiträumigen Videoüberwachung öffentlicher Bereiche eine Datenschutz-Folgenabschätzung vor. Dazu gehört, die geplante Speicherdauer zu prüfen.

Videoüberwachung: Datenschutz-Dauerbrenner

Es gibt Themen im Datenschutz, die immer aktuell bleiben. Die Videoüberwachung gehört dazu:

  • Einerseits werden regelmäßig Forderungen laut, es müsse mehr Videoüberwachung geben. Das ist der Fall, wenn sich eine Verschärfung der Sicherheitslage abzeichnet oder die Medien über eine brutale Straftat berichten.
  • Andererseits gibt es viele Kritiker, die vor einer Totalüberwachung warnen und die Schutzwirkung von Videoüberwachung anzweifeln.

Deshalb mag es auf den ersten Blick überraschen, dass sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) das Wort „Videoüberwachung“ nicht ausdrücklich findet. Das liegt aber nur an den besonderen Formulierungen in rechtlichen Texten: Die DSGVO spricht von „Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels optoelektronischer Vorrichtungen“.

Wahrscheinlich setzt auch das Unternehmen, in dem Sie als Datenschutzbeauftragter (DSB) tätig sind, Videokameras zur Überwachung ein. Oder es gibt bereits konkrete Planungen für eine Videoüberwachung.

Selbst wenn dies aktuell nicht der Fall ist: Befassen Sie sich mit den Vorgaben für die Videoüberwachung. Ihre Beratung und Kontrolle können schneller gefragt sein als gedacht.

Videoüberwachung im neuen BDSG und in der DSGVO

§ 4 BDSG-neu enthält die neuen Vorschriften für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Hier geht es um Zulässigkeit und Interessenabwägung, Kenntlichmachung, Speicherung, Zweckbindung und Zweckänderung, Information der betroffenen Personen und Löschung der Daten.

Für die Speicherung der Videodaten gilt somit (vorbehaltlich des Anwendungsvorrangs der DSGVO):

  • Die Speicherung oder Verwendung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um den verfolgten Zweck zu erreichen, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
  • Für einen anderen Zweck darf sie der Verantwortliche nur weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit abzuwehren sowie um Straftaten zu verfolgen.
  • Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um den Zweck zu erreichen, oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Aufsichtsbehörden beklagen Mängel bei der Videoüberwachung

Wichtige Anhaltspunkte für Ihre beratende und kontrollierende Tätigkeit in Verbindung mit Videoüberwachung liefern Ihnen die Tätigkeitsberichte und Meldungen der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz.

Gerade am Arbeitsplatz ist oft ein unverhältnismäßiger Einsatz von Videoüberwachung zu beklagen. Es ist ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber diese ohne ihr Wissen während der Arbeit filmt. Das ist nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Datenschutz-Folgenabschätzung für die Videoüberwachung

Offensichtlich kann von einer weiträumigen Videoüberwachung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausgehen.

Deshalb führt die Datenschutz-Grundverordnung die „systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ unter den Verarbeitungen auf, bei denen eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist.

Vor einer systematischen und umfangreichen Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche muss ein Verantwortlicher im Rahmen der DSFA Folgendes erarbeiten:

  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der berechtigten Interessen, die der Verantwortliche verfolgt,
  • eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,
  • eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
  • die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheits-Vorkehrungen und Verfahren, die den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen.

Die Speicherdauer für die Videodaten muss dabei dem Zweck entsprechen, notwendig und verhältnismäßig sowie derart begrenzt sein, dass das die Risiken für die Betroffenen eindämmt.

Prüfen Sie mit der Checkliste Speicherdauer bei der Videoüberwachung, ob die Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen die richtige Speicherdauer vorsieht. Denn vielfach sind weitaus längere Speicherfristen in Unternehmen die Realität.

Oliver Schonschek

Oliver Schonschek
Verfasst von
Oliver Schonschek
Oliver Schonschek
Oliver Schonschek ist freiberuflicher News Analyst, Journalist und Kommentator, der sich auf Sicherheit, Datenschutz und Compliance spezialisiert hat. Er schreibt für führende Medien, ist Herausgeber und Autor mehrerer Lehrbücher.
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