Sanktionslisten-Screening: Kunden & Geschäftspartner
Im Sinne des sogenannten Bereitstellungsverbots (siehe Beitrag Sanktionslisten-Screening) dürfen Personen oder Organisationen, die auf einer offiziellen Sanktionsliste aufgeführt sind, keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erhalten. Um die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen, überprüfen zahlreiche Unternehmen grundsätzlich auch ihre Kunden und Geschäftspartner.
Drei EU-Verordnungen stehen im Zusammenhang mit Finanzsanktionen gegen Terrorismus im Vordergrund: die „Anti-Terrorismus-Verordnung“, die „Al-Qaida-Verordnung“ und die „Taliban-Verordnung“. Daneben spielen bei internationalem Handel oft auch Sanktionen in Bezug auf bestimmte Länder eine Rolle, z.B.
- die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17.03.14 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, oder
- die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 vom 12.04.11 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran.
Ebenfalls können – insbesondere bei einem direkten Handelsbezug zu den USA – US-Sanktionslisten relevant sein, z.B. die SDN-Liste (Specially Designated Nationals and Blocked Persons) oder die CSL (Consolidated Sanctions List) der US-Behörde OFAC (Office of Foreign Assets Control).
Zudem ist es möglich, dass die existierenden Listen erweitert oder verändert werden und/oder, dass künftig weitere Sanktionslisten hinzukommen. Dass dies von Entwicklungen der geopolitischen Lage abhängig sein k…