Private TK-Nutzung: Zugriff auch ohne Einwilligung?

Um die Diskussion über die anwendbaren gesetzlichen Regelungen besser zu verstehen, ist zunächst ein Blick in die Vergangenheit nötig, also in die Zeit vor Anwendungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Situation vor Anwendbarkeit der DSGVO
Die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und das Telekommunikationsgeheimnis galten nach § 91 Abs. 1 und § 88 TKG für die Erbringer von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten.
Nach der gesetzlichen Definition von § 3 Nr. 10 TKG ist „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten“ „das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber wurde dadurch, dass er Telekommunikation zur privaten Nutzung bereitstellte, zum geschäftsmäßigen Erbringer von Telekommunikationsdiensten und damit Verpflichteter nach §§ 88, 91 ff. TKG.
Grundsätzlich Einwilligung erforderlich
Das Ergebnis – jedenfalls bis zum Anwendungsbeginn der DSGVO – war: Hatte der Arbeitgeber die Privatnutzung gestattet oder auch nur geduldet, durfte er auf private E-Mails des Mitarbeiters nur mit dessen Einwilligung zugreifen.
Eine Ausnahme galt lediglich dann, wenn der Zugriff erst stattfand, nachdem der Telekommunikationsvorgang abgeschlossen war. Das war in der Praxis nur selten gegeben.
Eine Interessenabwägung als Rechtsgrundlage sahen die Regelungen des TKG nicht vor. Eine Einwilligung war grundsätzlich der einzige Weg.
Die Situation nach Anwendbarkeit der DSGVO
Nun zusätzlich: Interessenabwägung
Das Ergebnis, wie es hier vertreten…