Urteil
/ 18. Juli 2023

Leistungsdaten in Echtzeit: Wann ist die Erhebung datenschutzrechtlich zulässig?

Wollen Unternehmen die Leistung und das Verhalten ihrer Beschäftigten überwachen, ist dies entweder gar nicht oder nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hinweise dazu gibt dieses Urteil.

In dem Fall, den das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden hat, betreibt das verantwortliche Unternehmen ein Logistikzentrum in Niedersachsen. Auf einer Betriebsfläche von 64.000 qm beschäftigt es zwischen 1.700 und 2.200 Mitarbeiter, die im Durchschnitt pro Tag 220.000 Pakete für den Versand abfertigen. Das entspricht 153 Paketen pro Minute.

Der Paketversand unterliegt einer Termingarantie. Das führt dazu, dass im Logistikzentrum etwa vier Stunden zwischen Auftragseingang und der Übergabe der Pakete an ein Transportunternehmen zur Verfügung stehen.

Leistungsdaten der Beschäftigten für die Steuerung von Logistikprozessen

Die Beschäftigten arbeiten mit sogenannten Handscannern, die in Echtzeit jeden Arbeitsschritt dokumentieren. Die Auswertung erfolgt mittels verschiedener Software. Das Unternehmen verwendet die minutengenauen Leistungswerte der Beschäftigten, um die Logistikprozesse zu steuern:

  • So wird z.B. auf eine zu langsame Abfertigung von Paketen (gemessen am Durchschnitt) in einzelnen Prozessbereichen durch Umverteilung von Beschäftigten reagiert.
  • Mittels der Handscanner sind die Beschäftigten jederzeit im gesamten Logistikzentrum zu lokalisieren.
  • Die Leistungsdaten der Beschäftigten werden auch für eine flexible Einsatzplanung berücksichtigt.
  • Außerdem verwendet das Unternehmen diese individuellen Leistungsdaten für Feedbackgespräche, für berufliche Qualifizierungen und bei Personalentscheidungen, wie z.B. der Ent- oder Weiterbefristung von Arbeitsverträgen.

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