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/ 19. März 2019

Kurzpapier zur Einwilligung nach der DSGVO

Ein neues Kurzpapier der Datenschutzkonferenz (DSK) dokumentiert die Auffassung der Behörden, wie Verantwortliche die Einwilligung, sofern sie für eine Datenverarbeitung erforderlich ist, in der Praxis anwenden sollten.

Das Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder versteht sich als Ergänzung der Leitlinien zur Einwilligung des Europäischen Datenschutzausschusses.

Es richtet sich in erster Linie an nicht-öffentliche Stellen.

Eine der möglichen Rechtsgrundlagen

Nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Einwilligung eines Betroffenen eine zentrale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Sie ist nur dann wirksam, wenn sie freiwillig und auf einen bestimmten Fall bezogen und informiert abgegeben wird.

Eine Schriftform schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Der Verantwortliche muss aber nachweisen können, dass eine Einwilligung erfolgt ist.

Das Kurzpapier Nr. 20 geht auf die wesentlichen Aspekte aus Sicht der Behörden ein.

DSK: Freiwilligkeit zwingend erforderlich

Bei dem Kurzpapier handelt es sich um ein gemeinsam von den Aufsichtsbehörden herausgegebenes Dokument. Daher dürfen Unternehmen davon ausgehen, dass die Behörden bei einer Überprüfung auf die Einhaltung der genannten Rahmenbedingungen achten.

Das Papier betont das aktive Verhalten der betroffenen Person. Es reiche nicht mehr aus, auf Vertragsklauseln zu verweisen, denen eine betroffene Person zustimmt, weil sie einen vorformulierten Text nicht durchgestrichen hat.

Nach Ansicht der Behörden ist gemäß der DSGVO ein Augenmerk auf die freiwillige Einwilligung zu richten. Diese liegt nur dann vor, wenn die betroffene Person sie verweigern kann, ohne dass ihr daraus Nachteile entstehen (Kopplungsverbot).

Gemäß des Papiers ist in diesem Zusammenhang die informierte Art und Weise wichtig. Die Einwilligungserklärung muss in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren Sprache abgefasst sein.

Darin müssen Verantwortliche die betroffenen Personen mindestens darüber informieren, wer der Verantwortliche ist und zu welchen Zwecken er die personenbezogenen Daten verarbeiten will.

Verantwortlicher muss Einwilligung dokumentieren

Die verantwortliche Stelle muss die Einwilligung nachweisen werden können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Dies setzt eine entsprechende Dokumentation voraus.

Dieser Nachweis bildet eine der wichtigsten Grundlagen dafür, dass Einwilligungen aus der Zeit vor Anwendbarkeit der DSGVO Fortbestand haben.

Die Dokumentation muss dann ebenfalls die aus Sicht der Behörden weiteren Voraussetzungen darstellen. Dazu gehören die Freiwilligkeit der Abgabe, die informierte Weise sowie die Schaffung eines Mechanismus im Falle eines Widerrufs.

Das Kurzpapier können Sie direkt online abrufen (PDF).

Stephan Lamprecht