Ratgeber
/ 17. Februar 2022

Kranken­rückkehr­gespräche: Das müssen Sie beachten

Um die Krankenquote langfristig zu senken, nutzen Unternehmen oft sogenannte „Krankenrückkehrgespräche“. Doch ist diese Bezeichnung überhaupt korrekt, welche Rahmenbedingung sind zu beachten und welche datenschutzrechtlichen Fallstricke drohen?

Viele Unternehmen sehen sich derzeit mit hohen oder stetig steigenden Krankenzahlen konfrontiert. Krankheit und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit sind für die Betroffenen, aber auch für die Kolleginnen und Kollegen sowie das Unternehmen belastend. Um die Ursachen für krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu ermitteln und die Krankenquote langfristig zu senken, greifen Arbeitgeber häufig auf das Instrument der „Krankenrückkehrgespräche“ zurück.

Was ist ein Krankenrückkehrgespräch und wie läuft es ab?

Ein Krankenrückkehrgespräch ist eine besondere Form des Mitarbeitergesprächs zwischen Führungskraft und einem Beschäftigten, der zuvor – längerfristig oder wiederholt – arbeitsunfähig erkrankt war.

Rechtsgrundlage für die Durchführung von Krankenrückkehrgesprächen ist eine entsprechende Betriebsvereinbarung (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit Art. 88 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)).

Krankenrückkehrgespräche finden in der Regel in mehreren Stufen statt. Die einzelnen Stufen variieren dabei im Teilnehmerkreis, im Schwerpunkt des Gesprächs sowie in den Dokumentationspflichten.

  • In der ersten Stufe führen Führungskraft und Beschäftigter oftmals ein formloses Gespräch, das nicht dokumentiert wird. Ziel des Gesprächs ist die zwanglose Integration des Kollegen oder der Kollegin in den Arbeitsalltag.
  • Für Gespräche der folgenden Stufen wählt der Arbeitgeber Beschäftigte aus, bei denen eine längere Erkrankung (über zwei Wochen) oder eine Häufung von Kurzerkrankungen (z.B. ein wiederholendes Muster an einzelnen…
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