Google Analytics datenschutzkonform einsetzen

Webtracking untersucht das Verhalten von Internet-Seitenbesuchern: woher sie kommen, wohin sie klicken, wie lange sie sich welche Inhalte ansehen oder sogar wie oft sie wiederkommen. Dazu greifen interne oder externe Dienste u.a. auf IP-Adressen und Cookies zurück.
Darüber sind die Nutzer identifizierbar – auch ohne dass ihre „echten Namen“ bekannt sind. Es handelt sich dennoch um personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Datenschutzgesetze sind daher zu beachten.
Alte Regelung gilt nicht mehr
Nutzerprofile zum Webtracking zu erstellen, war bis zum 25. Mai 2018 in Deutschland zulässig, weil Verantwortliche als Rechtsgrundlage § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) heranziehen konnten.
Danach waren Nutzungsprofile erlaubt, wenn der Seitenbetreiber sie für Werbung oder Marktforschung benötigte oder wenn er die Auswertungen „zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien“ nutzte. Das traf quasi immer zu.
Nun ist das nicht mehr der Fall: Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland haben eine Stellungnahme veröffentlicht, nach der die betreffende Vorschrift des TMG ihrer Meinung nach gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt (siehe http://ogy.de/dsk-tmg).
Denn das TMG enthält Vorgaben, die von der Grundverordnung abweichen. Die DSGVO geht aber als europäische Verordnung immer vor und enthält in diesen Punkten auch keine Öffnungsklauseln.
Neue Rechtsgrundlagen
Als Rechtsgrundlagen, um Nutzerprofile erstellen zu dürfen, kommen deshalb nur diejenigen in Betracht, die die DSGVO vorsieht, namentlich Art. 6 Abs. 1…