Gesundheitsdaten im Personalbereich (Teil 2)

Der erste Teil hat Krankmeldungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie Angaben zu Behinderungen und Beschäftigungsverboten gesichtet. Damit ist aber noch lange nicht alles abgedeckt.
Arbeitsmedizinische Betreuung
Daten aus der arbeitsmedizinischen Betreuung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Schon die Tatsache, dass Beschäftigte die Betreuung in Anspruch genommen haben, darf der Betriebsarzt nur mit Einverständnis dem Arbeitgeber mitteilen.
Ausnahme: Bei Pflichtuntersuchungen muss er das Ergebnis mitteilen. Es reicht allerdings die Angabe „geeignet“, „mit Einschränkung geeignet“, „nicht geeignet“.
WICHTIG: Handelt es sich um einen im Unternehmen angestellten Arbeitsmediziner, sind seine Systeme grundsätzlich so abzusichern, das keine anderen Personen, auch nicht Administratoren, die Daten einsehen können.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Es existiert eine umfangreiche Literatur über die Rechtsgrundlagen und die Möglichkeiten der Umsetzung. Wie immer ist die Frage, ob die Theorie auch in die Praxis übertragen wurde.
Gerade beim BEM-Prozess, der für den Beschäftigten ein Segen sein kann, aber komplett auf seiner freiwilligen Teilnahme basiert, ist ein Vertrauensbruch mit gravierenden Folgen verbunden.
Das beginnt mit der Erstellung der Unterlagen. Die BEM-Unterlagen gehören z.B. nicht in die allgemeine Personalakte. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig Stellung bezogen (Urteil vom 12. September 2006 – Az. 9 AZR 271/06). Es ist eine eigene BEM-Akte nötig.
Betriebliche Smartphones mit Gesundheits-Apps
Viele Beschäftigte nutzen…