Praxisbericht
/ 16. Dezember 2019

Fotos von Beschäftigten – das sagen die Aufsichtsbehörden

Welche Regeln des Datenschutzes gelten für die Verarbeitung von Fotos Beschäftigter? Nicht weniger als fünf deutsche Aufsichtsbehörden haben sich in ihren aktuellen Tätigkeitsberichten dazu geäußert, teils sogar relativ ausführlich.

Warum sind Fotos so ein häufiges Thema bei den Datenschutzaufsichtsbehörden? Sie alle haben zahlreiche Anfragen dazu erhalten.

Besonders im Fokus stehen Fotos ehemaliger Mitarbeiter, die der frühere Arbeitgeber nach wie vor auf seiner Homepage verwendet.

Im Ergebnis sind sich die Aufsichtsbehörden weitgehend einig. In wichtigen Details vertreten sie aber auch unterschiedliche Auffassungen.

Ausgewertet sind die aktuellen Tätigkeitsberichte von Baden-Württemberg (S. 42-44), Brandenburg (s. 72), Hessen (S. 139–142), Saarland (S. 85/86), Thüringen (S. 110; Teil einer größeren Abhandlung zum Beschäftigtendatenschutz von S. 101–113).

Die Seitenzahlen beziehen sich auf die Seitenzahlen, die im jeweiligen Bericht selbst angegeben sind. Die Seitenzahlen der Download-Dateien weichen teils davon ab.

Fruchtlose Diskussion zum Verhältnis DSGVO – KUG

Juristische Abhandlungen zum Thema „Fotos von Beschäftigten“ erörtern meist zunächst ausführlich die Frage, von welchen Rechtsvorschriften auszugehen ist.

Dabei stellen sie meist gleich zu Beginn die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen dem „Kunsturheberrechtsgesetz“ (abgekürzt: KUG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt.

Ganz anders die Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden: Sie erwähnen die Regelungen des KUG zum „Recht am eigenen Bild“ zwar manchmal kurz (so etwa Saarland, Seite 85). Kein einziger Bericht diskutiert diese Frage jedoch umfassend.

Die ausführlichste Äußerung dazu besteht gerade einmal aus zwei Sätzen: „Seit dem 25.5.2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die als eu…

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