Fitness-Tracker und Gesundheits-Apps

Fitness-Armbänder wie Jawbone, PolarLoop, Garmin und Fitbit sowie Smart-Watches wie die Apple-Watch können und sollen Daten des Nutzers aufzeichnen. Dafür brauchen sie meist mindestens Größe, Gewicht und Geschlecht des Nutzers. Die Geräte messen dann z.B. die täglichen Schritte, die Streckenlänge, die Herzfrequenz und die Schlafqualität.
Mit einer passenden App lassen sich diese Daten auswerten. Die Körperdaten werden zur Auswertung auf das eigene Endgerät, über das Internet an den jeweiligen Hersteller und meist auch an Dritte weitergeleitet. In der Regel sind die Körperdaten zudem mit Personenkennungen und Standortdaten verknüpft.
Gesundheitsdaten besonders schützenswert
Die aufgezeichneten Daten sind personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und als Gesundheitsdaten nach § 3 Abs. 9 BDSG besonders geschützt. An diesem Schutz wird sich durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nichts ändern. Die Grundverordnung regelt in Art. 9 die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten und damit den speziellen Schutz von Gesundheitsdaten.
Zunächst erhebt, verarbeitet und speichert der Nutzer eines Fitness-Trackers diese Gesundheitsdaten selbst. Das ist aus Sicht des Datenschutzes unproblematisch. Eine Einwilligung des Nutzers, die sich ausdrücklich auf die Gesundheitsdaten bezieht (§ 4a Abs. 3 BDSG / Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO), ist allerdings immer dann erforderlich, wenn andere auf die Daten zugreifen. In diesem Fall handelt es sich um eine Übermittlung von Gesundheitsdaten.
Risiko Datensicherheit
Eine Untersuchung des Instituts AV-Te…