Hintergrund
/ 18. August 2021

Ergänzende / zusätzliche Maßnahmen: Das ist neu für die Praxis

Nur die neuen EU-Standardvertragsklauseln zu verwenden, reicht nicht. Hinzukommen müssen die „ergänzenden Maßnahmen“. Seine Empfehlungen dazu hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) nun in einer Endfassung veröffentlicht.

Am 18.6.2021 hat der Europäische Datenschutzausschuss die endgültige Version 2.0 seiner „Recommendations 01/2020“ veröffentlicht. Er behandelt darin erneut die „ergänzenden Maßnahmen“ bei Datenübermittlungen in Drittstaaten. Sie sind notwendig, wenn die EU-Standardvertragsklauseln zum Einsatz kommen.

1. Was war die Bedeutung der Version 1.0 vom November 2020?

Bereits die vorläufige Version 1.0 der „Recommendations“ des EDSA vom 10. November 2020 hat große Aufmerksamkeit gefunden. Die Entscheidung „Schrems II“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2020 fordert „ergänzende Maßnahmen“ bei der Datenübermittlung in Drittländer, wenn sie auf der Basis der EU-Standardvertragsklauseln erfolgen. Was damit genau gemeint ist, ließ das Gericht allerdings offen.

Noch nicht einmal vier Monate danach gab die Version 1.0 erste fundierte Antworten darauf, was unter „ergänzenden Maßnahmen“ zu verstehen ist. Der deutsche Text von Version 1.0 ist weiterhin abrufbar unter https://ogy.de/recommendations-012020.

Viele Unternehmen begannen sofort mit der Umsetzung der Empfehlungen. Dazu bestand auch aller Anlass. Schließlich kündigten die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden schon bald nach „Schrems II“ abgestimmte Überprüfungen dazu an, wie Unternehmen mit den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs umgehen. Diese Überprüfungen sind inzwischen in vollem Gang.

2. Wie verhält sich Version 2.0 vom Juni 2021 zu Version 1.0?

Die endgültige Version 2.0 des EDSA liegt seit dem 18.6.2021 vor. Gegenüber der Version 1.0 enthält sie einige in…

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