Einwilligungen: Kopplungsverbot, Freiwilligkeit & Widerruf

In der Vergangenheit war immer wieder zu beobachten, dass Anbieter von Diensten, deren Geschäftsmodell darauf beruht, Profile zu erstellen und zu verkaufen, die Nutzung ihrer Dienste an Einwilligungen gekoppelt haben.
Zu vermuten war auch, dass ohne die Koppelung nur wenige Nutzer diese Einwilligung freiwillig erteilt hätten.
Dieses Vorgehen war v.a. daran zu erkennen, dass die Daten, in deren Verarbeitung der Nutzer eingewilligt hat, für die Erfüllung des Vertrags nicht oder nicht zwingend erforderlich waren.
Das Kopplungsverbot
Das wird in Zukunft schwerer. Denn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht ein Kopplungsverbot vor. Oder zumindest müssen Anbieter die Einwilligungen zu Vertragsbestandteilen umbauen.
Erwägungsgrund 43 zur DSGVO sagt: „Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.“
Im Zweifel müssen Verantwortliche daher mehrere Einwilligungen anfertigen – und die betroffene Person muss sie jeweils getrennt akzeptieren. Insgesamt müssen sich die betroffenen Personen leicht einen kompletten Überblick verschaffen können, was da im Einzelnen mit ihren Daten geschieht.
Das Problem „Freiwilligkeit“
„Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese …, w…