Dürfen Arbeitgeber nach dem Impfstatus von Beschäftigten fragen?

Bundesgesundheitsminister schlägt Abfrage vor
In der ARD-Sendung „Hart aber fair“ am 30. August 2021 sagt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, er könne sich vorstellen, dass Arbeitgeber Mitarbeiter nach ihrem Corona-Impfstatus fragen dürfen. Er sei gerade hin- und hergerissen, ob man das Gesetz ändern solle.
Geteiltes Echo auf Vorschlag des Bundesgesundheitsministers
Der Vorschlag des Bundesgesundheitsministers löst ein geteiltes Echo und zum Teil heftige Diskussionen aus. Im Handelsblatt
- sagt Anja Piel, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB): „Die Forderung nach Selbstauskunft über den eigenen Impfstatus ist ein No-Go“,
- betont Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragter Stefan Brink, der Impfstatus sei eine besonders geschützte, sensible und sehr private Information,
- fordert Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger eine klare Ansage, dass Unternehmen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen dürfen, „um die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller ihrer beschäftigten Mitarbeiter sicherzustellen“.
BfDI fordert datenschutzfreundliche Regelungen
„Der Verordnungsgeber ist jetzt in der Pflicht zu handeln“, fasst der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Professor Ulrich Kelber in einer Pressemitteilung die Debatte zusammen.
Er fordert Rechtsklarheit zur Abfrage des Impf- und Teststatus von Beschäftigten und will eine bundeseinheitliche Regelung, „die einen Flickenteppich verhindert“ und „datenschutzfreundliche Regelungen im Sinne der informationellen Selbstbestimmung der Beschäftigten“ trifft.
Gesundheitsdaten sind besonders sensibel
Aktuell können Arbeitgeber und Dienstherren weder den Impf- oder Teststatus ihrer Beschäftigten erfragen noch eine Testpflicht anordnen.
Denn Gesundheitsdaten sind laut Artikel 9 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders sensible personenbezogene Daten – und ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt.

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Begründete Ausnahmen sind möglich
Allerdings gibt es begründete Ausnahmen von dieser Regel.
Die Abfrage kann „zulässigerweise (…) dann erfolgen, wenn hierfür ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand existiert“, informiert der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RP) auf der Webseite der Behörde.
Medizinische Einrichtungen
Die wichtigste Ausnahme regelt das Infektionsschutzgesetz.
Laut Paragraph 23 a dieses Gesetzes dürfen medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen, wenn dies zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlich ist.
Schulische Einrichtungen
Auch für schulische Einrichtungen können Ausnahmen gelten.
Der LfDI RP erklärt dazu auf der Webseite der Behörde: „Ausnahmen können dort gelten, wo aufgrund der geltenden Corona-Vorschriften der Zugang zu gewissen Einrichtungen nur unter Vorlage eines negativen Testergebnisses gewährt wird. Dies ist derzeit im schulischen Bereich der Fall.“
Wer einen vollständigen Impfschutz nachweise, könne von der verpflichtenden Teilnahme an der Testung befreit werden.
Mehr Informationen:
- Pressemitteilung des BfDI: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/14_Abfrage-Impfstatus.html;jsessionid=F9943A08294D83667A28FD779443CF10?nn=251944
- Informationen des LfDI Rheinland-Pfalz: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/impfstatusabfrage/
- Bericht im Handelsblatt: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/corona-pandemie-no-go-oder-noetige-schutzmassnahme-streit-ueber-abfrage-von-impfstatus-bei-mitarbeitern/27565932.html