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30. Januar 2018

Die Folgen des Brexit für den Datenschutz

DP+
Die Folgen des Brexit für den Datenschutz
Bild: CreativaImages / iStock / Thinkstock
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Was passiert am 30.3.2019, 00:00 Uhr?
Die Europäische Kommission, Generaldirektion, Justiz und Verbraucher, hat am 9. Januar 2018 ein Papier online gestellt, das sich mit den Folgen des Brexit für den Datenschutz beim Transfer von Daten in das Vereinigte Königreich befasst. Es muss allen DSBs bekannt sein, deren Unternehmen Daten ins Vereinigte Königreich transferieren oder dies in Zukunft beabsichtigen. Wie ist das Papier einzuordnen?

Die Europäische Kommission, Generaldirektion, Justiz und Verbraucher, hat am 9. Januar 2018 ein Papier online gestellt, das sich mit den Folgen des Brexit für den Datenschutz beim Transfer von Daten in das Vereinigte Königreich befasst.

Es trägt die Überschrift „Notice to Stakeholders/Withdrawal of the United Kingdom from the Union and EU Rules in the field of Data Protection“. Bisher liegt es nur auf Englisch vor und ist abrufbar unter http://ogy.de/notice-stakeholders. Die Überschrift lässt sich in etwa übersetzen als „Mitteilung an alle interessierten Kreise/Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und die Regeln der EU auf dem Gebiet des Datenschutzes“.

Diese (und auch jede andere) Übersetzung kann jedoch nicht wiedergeben, was alles in den Begriffen mitschwingt, die in der Überschrift vorkommen. Sie lohnen deshalb einen kurzen Blick.

Schillernde Begriffe

Das Substantiv „notice“ hat eine schillernde Bedeutung. Gängige Übersetzungen sind etwa „Ankündigung“ und „Hinweis“, doch passt je nach Kontext nicht selten auch „Warnung“.

Der in vielen Lexika überhaupt nicht verzeichnete Managementbegriff „stakeholder“ (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Stakeholder) wiederum bezeichnet nur selten ganz wörtlich einen „Anteilseigner“, sondern meist jemanden, für den bei der Sache, um die es geht, etwas auf dem Spiel steht oder der jedenfalls gut daran tut, sich um etwas zu kümmern, das sich gerade anbahnt. Dass man das Papier schon von der Überschrift her als warnenden Hinweis verstehen kann, dürfte gewollt gewesen sein.

Parallele Papiere in anderen Rechtsgebiet…

Dr. Eugen Ehmann
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Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen und Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
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