Urteil
/ 17. Januar 2018

Datenschutz im Verein: Streitpunkt Mitgliederlisten

Ein Vereinsmitglied möchte wissen, wer dem Verein noch angehört. Er bittet den Vorstand um eine Mitgliederliste – vergeblich. Begründung des Vorstands: Das verstößt gegen den Datenschutz! Trifft das zu?

Beim Stichwort „Verein“ denkt man spontan meist an Sportvereine, Gesangvereine oder Gartenvereine mit einer überschaubaren Mitgliederzahl und mit ehrenamtlichen Strukturen.

Ideelle Vereine

Solche „ideellen Vereine“ sind tatsächlich sehr zahlreich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt sie unter dem Stichwort „nicht wirtschaftlicher Verein“ (§ 21 BGB). Den Mitgliedern geht es nicht um Geld, sondern um den ideellen Zweck, den der Verein verfolgt. Das schützt allerdings nicht vor internen Streitigkeiten.

Wirtschaftliche Vereine

Manchmal kommt auch bei Vereinen Geld ins Spiel. Das ist der Fall bei „wirtschaftlichen Vereinen“. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des jeweiligen Bundeslands gegründet werden (siehe § 22 BGB, der insoweit von „staatlicher Verleihung“ spricht). Im Internet finden sich als Beispiele etwa Dorfladenvereine.

Es geht aber auch in ganz anderen Dimensionen. Typisch hierfür ist die „Verwertungsgesellschaft Wort“, abgekürzt meist als „VG Wort“ bezeichnet. Dieser wirtschaftliche Verein mit Sitz in München macht die Rechte von Urhebern geltend, beispielsweise gegenüber Herstellern von Kopiergeräten. Dabei stehen jedes Jahr zwei- bis dreistellige Millionenbeträge zur Verteilung an Urheber an.

Vorstand und Mitgliederversammlung

Bei beiden Arten von Vereinen können umfangreiche Verwaltungsstrukturen vorhanden sein. So gibt es rein ideelle Sportvereine mit zehntausenden von Mitgliedern und professionell geführten Geschäftsstellen mit Dutzenden von Mitarbeitern.

Allen Vereinen ist gemeinsam, dass es einen Vorstand (§ 26 BGB) und eine Mitgliederversammlung …

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