Neue Datenschutz-Fußangeln in der Arztpraxis

Bei Patientendaten, die in Arztpraxen anfallen, handelt es sich um „besondere Arten von personenbezogenen Daten“ nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. um „besonders sensible Daten“ nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie sind also ebenso besonders zu schützen.
Arzt haftet für den Datenschutz
Angesichts der Vielzahl von Beteiligten, wie z.B. Mitarbeitern der Arztpraxis, Laboren, Abrechnungsstellen und technischen Dienstleistern, ist es für den Arzt nicht immer einfach, den Überblick über die Anforderungen des Datenschutzes zu behalten. Allerdings bleibt der Arzt stets verantwortlich für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften.
Er unterliegt wie jeder Verantwortliche den Meldepflichten mit Bußgeldandrohung bei Datenpannen bzw. macht sich in solchen Fällen sogar strafbar, da er seine Schweigepflicht verletzt (siehe Heft 10/17, S. 4).
1. Tablet statt Klemmbrett
Eine relativ neue Einrichtung in Arztpraxen sind Tablets, um die Krankengeschichte papierlos aufzunehmen und die elektronisch geführte Patientenakte zu pflegen. Dazu gehört neben anderen Systemen z.B. das „Anaboard“ der deutschen Firma Antelope Systems (http://antelope-systems.de).
Das System funktioniert wie folgt: Die Arzthelferin übergibt ein Tablet an den Patienten. Dieser füllt auf dem Tablet die Formulare zu persönlichen Daten und Gesundheitszustand aus und unterschreibt in einem vorgesehenen Feld digital. Dabei erfasst das Tablet auch biometrische Daten wie Schriftwinkel und Schriftgeschwindigkeit. Die Arzthelferin überträgt danach die eingetragenen Daten vom Anaboard in di…