Die neue Verpflichtung zum Testangebot durch Arbeitgeber hat ihren Grund: Im Großraumbüro mit 50 % Auslastung ist das Risiko für eine Ansteckung mehr als dreimal so groß wie in einem Restaurant (ebenfalls bei 50 % Auslastung).
Wer seine Mitarbeiter verantwortungsbewusst schützen möchte, sollte Tests in so kurzen Intervallen wie möglich anbieten (am besten täglich). Dabei darf der Datenschutz natürlich nicht zu kurz kommen.
Regeln für den Datenschutz von Corona-Testergebnissen
Bei Corona-Testergebnissen handelt es sich um Gesundheitsdaten. Diese gehören nach Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und sind somit besonders schützenswert. Normalerweise dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt werden – falls beispielsweise eine ausdrückliche Einwilligung zur Datenverarbeitung durch die Betroffenen vorliegt oder eine nationale gesetzliche Grundlage dies erlaubt.
Das Infektionsschutzgesetz sieht zum Beispiel vor, dass Kontaktpersonen über eine Infektion informiert werden müssen. Die Information über ein positives Testergebnis muss daher auch ohne Einwilligung des Betroffenen geteilt werden dürfen.
Das bedeutet allerdings noch lange nicht, dass der Datenschutz bei Corona-Testergebnissen keine Rolle spielt. Eine Offenlegung der Testergebnisse muss immer verhältnismäßig sein. Darüber hinaus gelten insbesondere die Prinzipien der Zweckbindung und Datenminimierung.
So können Arbeitgeber Corona-Tests datenschutzkonform anbieten
Leider kam es bereits in einigen Testzentren zu Datenpannen, bei denen die Testergebnisse in Kombination mit anderen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum etc.) an die Öffentlichkeit gelangten. Um die Mitarbeiter zu schützen und das Vertrauen in Tests am Arbeitsplatz nicht aufs Spiel zu setzen, sollten Arbeitgeber unbedingt einige Regeln beachten:
- Ermöglichen Sie anonyme Tests. Angestellte sollten die Möglichkeit haben, ihren Test in einem abgetrennten Bereich (im Idealfall einem eigenen Raum, ansonsten z. B. hinter einer Trennwand) durchführen zu können. Kollegen sollten also nicht so einfach mitbekommen können, wie das Testergebnis ausgefallen ist.
- Erklären Sie den Mitarbeitern, wie sie sich bei einem positiven Testergebnis verhalten sollten. Damit ein positiv getesteter Beschäftigter sein Ergebnis nicht vor anderen preisgeben muss, sollte vorab geklärt sein, wie er sich verhalten sollte. In der Regel empfiehlt es sich, nach einem positiven Test umgehend nach Hause zu gehen, um weitere Kontakte zu vermeiden. Von dort aus kann bei Bedarf die Personalabteilung informiert werden.
- Bewahren Sie Testergebnisse nur für kurze Zeit und gut verschlossen auf. Die Tests können (zusammen mit dem Namen des Getesteten) nach Durchführung in einen Briefumschlag gesteckt werden. Die Briefumschläge können dann gesammelt in einer verschlossenen Box aufbewahrt werden, um unter Umständen auf Testergebnisse zugreifen zu können. Wir empfehlen, nur ein bis zwei Personen (aus der Personalabteilung) den Zugang zu den Testergebnissen zu gewähren.
- Vernichten Sie die Testergebnisse nach der Aufbewahrungszeit. Wir empfehlen eine Aufbewahrungszeit von sieben Tagen. Danach sollten die Ergebnisse (ungeöffnet) vernichtet werden. Diese Aufbewahrungszeit halten wir für verhältnismäßig und dem Zweck der Nachverfolgung angemessen.
- Verzichten Sie auf eine digitale Erfassung der Testergebnisse, falls möglich. Um dem Grundsatz der Datenminimierung zu entsprechen, sollten Sie Testergebnisse am besten nur analog vorhalten. Es sei denn, eine digitale Erfassung (zum Beispiel in einer Tabelle) ist zwingend erforderlich. Wenn Gesundheitsdaten nämlich digitalisiert werden, wird ihr Schutz automatisch komplexer.
Wer bei einem positiven Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden muss
Es kommt darauf an, wie oft Sie testen und ob Ihre Tests kontaktlos ablaufen. Wird täglich getestet und der Kontakt zu Kollegen solange vermieden, bis das negative Testergebnis vorliegt, gibt es bei einem positiven Ergebnis keine Kontaktpersonen im Unternehmen. Besteht außerdem keine Anwesenheitspflicht, muss nicht einmal ein Vorgesetzter oder die Personalabteilung informiert werden.
Generell gilt: Nur die Personen, die direkt betroffen sind (zum Beispiel Kontaktpersonen oder Vorgesetzte bei Anwesenheitspflicht), sollten über ein positives Testergebnis informiert werden.
Hinweis: Ein positives Ergebnis nach einem Selbsttest sollte durch einen PCR-Test bestätigt werden. Fällt dieser ebenfalls positiv aus, ist das Ergebnis meldepflichtig.