Bewerbungsgespräche per Videokonferenz

Gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden, ist nicht nur schwierig, sondern auch finanziell eine Herausforderung. Unternehmen erstatten nämlich normalerweise Aufwendungen für Bewerbungsgespräche.
Der gesetzliche Anspruch darauf gemäß § 670 BGB lässt sich zwar ausschließen. Sind Fachkräfte jedoch Mangelware, überlegen sich das die Unternehmen zweimal. Bewerbungsgespräche über eine Videokonferenz, beispielsweise per Skype for Business, werden aus diesem Grund vermutlich zukünftig eine immer größere Rolle spielen, v.a. wenn die Entfernungen wie im angesprochenen Fall größer sind.
Daher sollte in erster Linie die Personalabteilung wissen, worauf es bei einem solchen System ankommt.
Grundsätze der Datenverarbeitung
Zunächst gilt es, die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nacheinander zu prüfen:
- Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
- Zweckbindung
- Datenminimierung
- Richtigkeit
- Speicherbegrenzung
- Integrität und Vertraulichkeit
Hinzu kommt, zu gewährleisten, dass die Rechenschaftspflicht erfüllt ist.
Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz
Für die Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO kommt Buchst. b – Vertragserfüllung oder vorvertragliche Maßnahmen – infrage. Diese Rechtsgrundlage gilt für die gesamte Phase der Bewerbung.
Allerdings rechnen Bewerberinnen und Bewerber meist nicht damit, dass sie ein Bewerbungsgespräch per Videokonferenz zu führen haben. Damit ist die übliche Erwartung, also der Grundsatz von Treu und Glauben, nicht erfüllt.
Möchte der Ve…