Beschäftigtendatenschutz: Das ändert sich

Sind die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) ab 25. Mai 2018 anwendbar, müssen Verantwortliche gleichzeitig neue „Hausnummern“ für den Beschäftigtendatenschutz beachten.
Wer die neue Vorschrift im BDSG mit der alten Vorschrift vergleicht, meint zunächst, nicht viele Veränderungen zu finden. Denn die Formulierungen in der neuen Fassung (§ 26 BDSG-neu) und in der alten Fassung (§ 32 BDSG-alt) ähneln sich sehr.
BDSG-neu und BDSG-alt
Dennoch lassen sich auf den zweiten Blick einige Unterschiede ausmachen:
- Zum einen hat der Gesetzgeber sprachliche Anpassungen vorgenommen. Diese greifen die geänderte Wortwahl der DSGVO auf.
- Zum anderen wurden inhaltliche Ergänzungen vorgenommen.
Um es vorwegzunehmen: Grundlegend andere Aussagen enthält die neue Vorschrift nicht. Die gesetzlichen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz waren bisher schon bloße Generalklauseln, die durch Auslegung und Richterrecht konkretisiert werden mussten. Das bleibt so. Jedoch hat der Gesetzgeber die Neufassung zum Anlass genommen, um einige wichtige Entwicklungen in Gesetzesform festzuschreiben.
Diese Änderungen gelten nur in Deutschland und nicht in den anderen EU-Mitgliedsländern. Denn anders als die Datenschutz-Grundverordnung ist das BDSG ein nationales Gesetz, das ausschließlich in Deutschland zur Anwendung kommt.
Wo steht‘s?
Eigentlich verdrängt die DSGVO ja als vorrangige europäische Verordnung alle nationalen Regelungen zum selben Thema. Sie lässt jedoch Ausnahmen zu, nämlich in der Form von Öffnungsklauseln bzw. von spezifisch…