Beschäftigtendatenschutz: Das ändert sich

Sind die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) ab 25. Mai 2018 anwendbar, müssen Verantwortliche gleichzeitig neue „Hausnummern“ für den Beschäftigtendatenschutz beachten.
Wer die neue Vorschrift im BDSG mit der alten Vorschrift vergleicht, meint zunächst, nicht viele Veränderungen zu finden. Denn die Formulierungen in der neuen Fassung (§ 26 BDSG-neu) und in der alten Fassung (§ 32 BDSG-alt) ähneln sich sehr.
BDSG-neu und BDSG-alt
Dennoch lassen sich auf den zweiten Blick einige Unterschiede ausmachen: