Berechtigte Interessen und ihre Dokumentation im VVT

Das Grundprinzip des Datenschutzes, das sogenannte „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, war schon vor Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.) verankert. Die DSGVO greift es in Art. 6 auf. Es besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und nur dann ausnahmsweise erlaubt ist, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt.
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