Praxisbericht
/ 05. August 2021

Berechtigte Interessen und ihre Dokumentation im VVT

Mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. f brachte die DSGVO eine neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: das „berechtigte Interesse“. Was genau verbirgt sich dahinter, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Verarbeitung personenbezogener Daten darauf stützen zu können?

Das Grundprinzip des Datenschutzes, das sogenannte „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, war schon vor Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.) verankert. Die DSGVO greift es in Art. 6 auf. Es besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und nur dann ausnahmsweise erlaubt ist, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt.

Diese rechtliche Grundlage kann z.B. eine Einwilligung oder die Erfüllung eines Vertrags bzw. einer gesetzlichen Verpflichtung sein. Mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO kam eine neue Rechtsgrundlage hinzu: das sogenannte „berechtigte Interesse“. Was genau ist das eigentlich, und wann kann sich ein Verantwortlicher darauf stützen?

Machen Sie dieses – zugegebenermaßen recht sperrige Thema – einmal zum Gegenstand Ihrer Datenschutzschulung. Denn oft nutzen Unternehmen nicht das Potenzial dieser Regelung.

Achtung

Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben! Grund hierfür ist der Gedanke, dass staatliche Stellen personenbezogene Daten nur aufgrund gesetzlicher Regelungen verarbeiten dürfen.

Der Begriff des „berechtigten Interesses“

Der Begriff des „berechtigten Interesses“ ist im Datenschutzrecht alles andere als neu. Bereits die Date…

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