Ratgeber
/ 04. Mai 2026

AVV auftraggeber- oder auftrag­nehmerfreundlich gestalten

Auftragsverarbeitung ist in der Praxis fest verankert. Für den Vertrag über eine Auftragsverarbeitung (AVV) gelten gesetzliche Vorgaben. In welchen Grenzen der AVV sich trotzdem auftraggeber- oder auftragnehmerfreundlich gestalten lässt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ob Dienstleistungen von Callcentern, Lettershops oder Hosting-Anbietern: Werden personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, kann das auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments erfolgen, siehe Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Ein Vertrag über eine Auftragsverarbeitung muss den Auftragsverarbeiter binden und mindestens die Gegenstände regeln, die Art. 28 Abs. 3 DSGVO im Einzelnen auflistet (siehe Kasten unten).

Vertrag über eine Auftragsverarbeitung – Mindestinhalt

Gesetzliche Vorgaben zum AVV

Der Mindestinhalt eines AVV ist in Art. 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 DSGVO festgelegt. Diese Vorgaben lassen sich wie folgt strukturieren und zusammenfassen:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten und Kategorien der betroffenen Personen
  • Pflichten und Rechte des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters
  • Weisungsgebundenheit des Auftragsverarbeiters, Dokumentation der Weisungen, Informationspflicht bei etwaig rechtswidrigen Weisungen
  • Gewährleistung der Vertraulichkeit der Beschäftigten des Auftragsverarbeiters
  • technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
  • Möglichkeit von Unterauftragsverhältnissen (nur mit vorheriger Zustimmung)
  • Unterstützung durch den Auftragsverarbeiter bei der Geltendmachung von Rechten der betroffenen Personen
  • Mitteilungspflicht des Auftragsverarbeiters bei Datenschu…
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