Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) ist seit dem 01.01.2021 nicht mehr Mitglied der EU. Es ist damit nach dem Brexit ein Drittland im Sinne der DSGVO. Das wirkt sich zwar bis spätestens 30.06.2021 noch nicht voll aus. Doch es gilt, vorbereitet zu sein.
Sind ergänzende Maßnahmen für die Datenübermittlung in einen
Drittstaat erforderlich, spielen die technischen Schutzmaßnahmen
eine wesentliche Rolle. Es gibt bisher keine allgemeingültigen Vorgaben, wohl aber Empfehlungen. Wie lassen sie sich in der Praxis umsetzen?
Wird es bald Rechtssicherheit für den Datenaustausch mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geben? Äußerst zuversichtlich in dieser Sache zeigt sich Professor Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Er lobt das Ergebnis des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu Standarddatenschutzklauseln (SDK).
In der Entscheidung „Schrems II“ hält der EuGH Datenübermittlungen in die USA auf Basis der EU-Standardvertragsklauseln weiterhin für möglich. Allerdings fordert er „zusätzliche Maßnahmen“. Der Beitrag diskutiert, was das Gericht damit meinen könnte.
Die EuGH-Entscheidung „Schrems II“ hat den Privacy Shield über Nacht gekippt. Das führt zu der Frage, welche Wege noch offenbleiben, um personenbezogene Daten rechtssicher in die USA zu übermitteln. Die Möglichkeiten hierfür sind recht begrenzt.
Wie geht es nach dem so genannten „Schrems II“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dem internationalen Datentransfer weiter? Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) hat eine Orientierungshilfe herausgegeben.
In einem Urteil vom 16. Juli hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regelungen des Privacy Shield für nicht mehr anwendbar erklärt. Die Verwendung von Standardvertragsklauseln bei der Übermittlung von Daten in Länder außerhalb der EU (also etwa in die USA) knüpft das Gericht an Voraussetzungen, die voraussichtlich kaum zu erfüllen sind.