Regelungen zur Schule sind Sache der Bundesländer. Deshalb sind insgesamt keine allgemeingültigen Aussagen möglich. Aber die Vorschriften zum Datenschutz gelten auch in speziellen Zeiten.
Schule als Verantwortlicher
Das bedeutet, dass die jeweiligen Schulen Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes sind. Sie müssen also im Vorfeld von Distanzlernen nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informieren, Betroffenenrechte beachten und personenbezogene Daten löschen, wenn sie sie nicht mehr benötigen.
Orientieren können sich Verantwortliche und beratende Datenschutzbeauftragte an den zahlreichen Hinweisen der Datenschutzaufsichtsbehörden und an ersten Entscheidungen der Gerichte.