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/ 02. August 2022

Profilbildung für Werbezwecke: 900.000 Euro Bußgeld gegen Kreditinstitut

Dürfen Unternehmen die Daten ihrer Kunden ohne deren Einwilligung auswerten und daraus ein Profil für Werbezwecke erstellen? Nein – sagt die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen und hat eine Geldbuße in Höhe von 900.000 Euro gegen ein Kreditinstitut verhängt. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Kreditinstitut wertete Daten aus

Wie verhalten sich unsere Kunden im Internet? Was kaufen sie wann und wo? Gehen Sie noch in die Bank-Filiale oder tätigen sie alle Überweisungen online? Das alles wollte ein Kreditinstitut über seine aktiven und ehemaligen Kunden wissen und wertete dafür deren Daten aus.

Ziel war es, herauszufinden, welche Kunden besonders internetaffin sind – und diese dann verstärkt auf elektronischen Kommunikationswegen anzusprechen.

Kunden wussten von nichts

Die Kunden wussten allerdings nichts von dieser Auswertung, denn das Kreditinstitut hatte vorab keine Einwilligung dafür eingeholt.

Besonders pikant: Das Unternehmen ließ die Daten von einem externen Dienstleister auswerten und glich die Ergebnisse der Analyse sogar noch mit einer Wirtschaftsauskunftei ab. Dadurch können Daten aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen miteinander verkettet werden – und die Profile werden noch genauer.

Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld

Dieses Vorgehen wird teuer für das Kreditinstitut, denn die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat eine Geldbuße in Höhe von 900.000 Euro verhängt.

„Die Betroffenen erwarten (…) in der Regel nicht, dass Verantwortliche im großen Umfang Datenbestände nutzen, um ihre Neigung zu bestimmten Produktkategorien oder Kommunikationswegen zu identifizieren“, betont Barbara Thiel, die niedersächsische LfD, in einer Pressemitteilung ihrer Behörde.

Profile für Werbezwecke sind nicht erlaubt

Die niedersächsische Datenschutzbehörde wirft dem Kreditinstitut vor, dass die Auswertung der Daten nicht mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar war.

Achtung
Ein Verantwortlicher darf zwar grundsätzlich personenbezogene Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten, seine eigenen Interessen dürften dabei aber nicht überwiegen.
„Diese Rechtsgrundlage erlaubt es (…) nicht, Profile für Werbezwecke zu bilden, indem man große Datenbestände auswertet“, stellt Thiel klar.

Viele ähnliche Fälle

Die LfD Niedersachsen und ihre Kollegen in anderen Bundesländern haben aktuell mit etlichen ähnlichen Fällen zu tun. Denn immer mehr Unternehmen nutzen die Daten ihrer Kunden zur Profilbildung und holen sich dafür keine Einwilligung ihrer Kunden ein.

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Elke Zapf