Urteil
/ 21. Juli 2026

Passwort her – oder es droht Haft!

Jemand ist verdächtig, das Urheberrecht eines anderen verletzt zu haben. Ein Gericht verpflichtet ihn, einem Sachverständigen das Passwort für die dabei benutzten Geräte herauszugeben. Das tut er aber nicht. Daraufhin verhängte das Gericht gegen ihn ein Zwangsgeld von 2.500 €, ersatzweise einen Tag Zwangshaft je 500 €.

Verletzungen des Urheberrechts haben viele Gesichter. Mal geht es um das illegale Downloaden von Musikstücken. Aber auch illegales Kopieren von Büchern, ob elektronisch oder auf Papier, kommt weiterhin vor. Worum es im konkreten Fall ging, verrät der Beschluss des Gerichts nicht. Aber das ist auch gar nicht so wichtig. Denn nachgewiesen ist dem möglichen Übeltäter bisher gar nichts. Vielmehr geht es noch um die Feststellung von Fakten dazu, ob er das Urheberrecht des Antragstellers tatsächlich verletzt hat oder nicht.

Der Betroffene steht unter konkretem Verdacht

Der Betroffene, in der Rechtssprache der Antragsgegner, steht im Verdacht, das Urheberrecht des Antragstellers verletzt zu haben. Dieser Verdacht scheint ziemlich konkret zu sein. Denn das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner das Urheberrecht des Antragstellers „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ verletzt hat.

Für diesen Fall gibt das Gesetz dem Gericht eine recht heftige Befugnis: Das Gericht kann den potenziellen Übeltäter dazu verpflichten, die Besichtigung einer Sache zu dulden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet. Natürlich muss die Sache, um die es dabei geht, irgendeinen Bezug zu der behaupteten Verletzung des Urheberrechts haben. Es muss also etwa um einen PC oder um Datenträger wie eine Festplatte gehen.

Das Gericht legt ihm klare Verpflichtungen auf

Damit geklärt werden kann, was Fakt ist, hat das Gericht dem Antragsgegner Folgendes aufgegeben:

  • „Der Antragsgegner muss dem von der Antragstellerin beauftragten Gerichtsvollzieher und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Zugang seinen Wohn- und Geschäftsräumen einschließlich aller Räumlichkeiten und Behältnisse und zu der in seinem Eigentum und Besitz befindlichen IT-Infrastruktur gewähren.“
  • „Der Antragsgegner muss dem Sachverständigen alle für die Besichtigung dieser IT-Infrastruktur vor Ort oder mittels Fernzugriffs über ein Netzwerk erforderlichen Informationen und Ressourcen, insbesondere Passwörter, Netzwerkzugänge und elektrische Energie, zur Verfügung stellen.“

Der Betroffene kooperiert nur teilweise

Was den Zugang zu seinen Räumen angeht, kooperierte der Antragsgegner. Er ließ den Gerichtsvollzieher und den Sachverständigen bei sich herein. Außerdem akzeptierte er, dass der Sachverständige verschiedene IT-Geräte und einige Datenträger an sich nahm.

Die Zugangsdaten und Passwörter für den aktuell von ihm benutzten, verschlüsselten Computer und für sein aktuell hauptsächlich benutztes Smartphone behielt er aber für sich. Damit blockierte er erfolgreich die Untersuchung dieser Geräte durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen.

Das Gericht verhängt ein Zwangsgeld

Das wollte sich der Antragsteller, dessen Urheberrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, nicht gefallen lassen. Deshalb beantragte er beim Gericht, Zwangsmittel gegen den Antragsgegner festzusetzen. Diesem Antrag entsprach das Gericht. Für den Fall, dass der Antragsgegner den Verpflichtungen nicht nachkommt, die ihm das Gericht auferlegt hat, verhängte es gegen ihn ein Zwangsgeld von 2.500 €.

Im Extremfall drohen fünf Tage Haft

Das hilft natürlich wenig, falls beim Antragsgegner buchstäblich nichts zu holen ist. Doch auch diesen Fall hat das Gericht gleich mitbedacht. Für den Fall, dass das Zwangsgeld von 2.500 € „nicht beigetrieben werden“ kann, hat es ersatzweise je 500 € einen Tag Zwangshaft festgesetzt.

Salopp formuliert könnte man sagen: Falls das Zwangsgeld beim Antragsgegner nicht zu holen ist, kommt er fünf Tage in den Schuldturm. Einen solchen Schuldturm gibt es heute jedoch selbstverständlich nicht mehr. Ob der Antragsgegner den zwangsweisen Aufenthalt in einer – natürlich ordentlich geführten – Justizvollzugsanstalt als wesentlich angenehmer empfinden würde, bleibt dennoch ungewiss.

Es droht keine unzulässige Selbstbelastung

Um dem Zwangsgeld (und der im Extremfall möglichen Zwangshaft) zu entgehen, griff der Antragsgegner zu einem recht klugen Argument. Er verwies darauf, dass eine Verletzung des Urheberrechts auch zu einem Strafverfahren führen kann. Deshalb sei es ihm nicht zuzumuten, die Zugangsdaten und Passwörter herauszugeben. Denn auf diese Weise wäre er gezwungen, Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die gegen ihn auch strafrechtlich verwendet werden können.

Der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, gehört bei Strafverfahren zu den wichtigsten Grundsätzen überhaupt. Das Bundesverfassungsgericht leitet ihn aus der Menschenwürde und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Es geht also um etwas. Aber wohlgemerkt: Dieser Grundsatz gilt nur in Strafverfahren. Jetzt geht es aber um ein rein zivilrechtliches Verfahren zwischen zwei Personen, in dem eine Person von der anderen insbesondere die Unterlassung der Urheberrechtsverletzung und möglicherweise auch Schadensersatz fordert. Deshalb findet der Grundsatz hier keine Anwendung.

Auch an ein späteres Strafverfahren ist gedacht

Dennoch wäre eine unzulässige Selbstbelastung vielleicht doch denkbar. Schließlich könnte es später noch zu einem Strafverfahren kommen und in diesem Verfahren würden dann möglicherweise die Beweismittel herangezogen, die der vom Gericht bestellte Sachverständige jetzt findet.

Diese Gefahr – so das Gericht – ist jedoch durch eine besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen. Im Urheberrechtsgesetz ist nämlich Folgendes festgelegt: Erkenntnisse, die aus einer Auskunft eines (zu diesem Zeitpunkt noch potenziellen) Übeltäters stammen, dürfen später in einem Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen nicht gegen ihn verwendet werden (§ 101 Abs.8 Urheberrechtsgesetz).

Nun hat der mögliche Übeltäter die Wahl

Nun muss sich der mögliche Übeltäter entscheiden:

  • Entweder er gibt die Zugangsdaten und Passwörter heraus und lebt mit den möglichen Konsequenzen. Sie können darin bestehen, dass er zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt wird.
  • Oder er bleibt weiterhin störrisch. Dann wird das Zwangsgeld gegen ihn vollstreckt. Sollte das nicht gelingen, kann der Inhaber des Urheberrechts beim Gericht beantragen, dass sein Kontrahent für fünf Tage in Zwangshaft kommt.

Es geht hier nicht um Bestrafung!

Damit es keine rechtlichen Verwirrungen gibt: Auch wenn ein Zwangsgeld für einen Laien so etwas wie eine Geldbuße oder Geldstrafe zu sein scheint, hat es damit nichts zu tun. Ein Zwangsgeld ist ein reines Druckmittel, nicht mehr und nicht weniger. Es soll lediglich erreichen, dass der Betroffene das tut, was in das Gericht auferlegt hat.

Besonders klar wird dieser Unterschied, wenn es im Extremfall zu einer Zwangshaft kommt. Selbst wenn der Betroffene schon in Haft sitzt, kann er jederzeit noch kooperieren. Gibt er beispielsweise unter dem Eindruck der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt gleich nach der Aufnahme Passwörter und Zugangsdaten heraus, wird er binnen Stunden wieder aus der Haft entlassen. Denn dann hat die Zwanghaft ihren Zweck erreicht.

Hier finden Sie den Gerichtsbeschluss

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 21.4.2026 ist bei Eingabe seines Aktenzeichens 2-06 O 458/25 mit jeder gängigen Suchmaschine zu finden.

Dr. Eugen Ehmann