Geldbußen nach der DSGVO auch gegen Beschäftigte?

In Baden-Württemberg hat die Datenschutzaufsichtsbehörde diese Frage in einem konkreten Fall bejaht. Andere Aufsichtsbehörden halten sich damit zurück.
Hintergrund dafür ist ein rechtlicher Streit. Seine Folgen für die betriebliche Praxis sind erheblich.
Typische Fälle aus der Praxis
Wer in einem Unternehmen an seinem Arbeitsplatz auf personenbezogene Daten zugreifen kann, darf dies nur im Rahmen der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) tun, der diese Daten unterliegen.