Urteil
/ 21. August 2026

Bloßstellung eines Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe

„Vielleicht sitzt aber ein Pups quer“ ist gewiss keine klassische medizinische Diagnose. Dennoch äußerte sich eine Ärztin in WhatsApp so über einen Kollegen. Ergänzend referierte sie über seine Fettleber und sein Übergewicht. Jetzt muss sie 1000 € Schadensersatz zahlen. Außerdem wurde ihr die Wiederholung dieser Äußerungen untersagt.

In der Abteilung für Allgemeinchirurgie einer Klinik gab es offensichtlich einen hohen Arbeitsdruck. Da wird es schnell zum Problem, wenn ein Arzt ausfällt. Genau das passierte aber. Ein Arzt, dessen Dienst fest eingeplant war, stellte sich am 29. Mai 2025 in der Notaufnahme der eigenen Klinik vor. Er erhielt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 2. Juni 2025.

Die Chatgruppe „Ärzte-AC“ kommt ins Spiel

In der Abteilung für Allgemeinchirurgie gibt es eine WhatsApp-Chat-Gruppe mit der Bezeichnung „Ärzte-AC“. „AC“ steht dabei wohl für „Allgemeinchirurgie“. Der krankgeschriebene Arzt gehörte zu den insgesamt neun Ärztinnen und Ärzten, die Mitglieder der „Ärzte-AC“ waren.

Wie es in solchen Situationen üblich war, schickte er eine Nachricht an die Gruppe, um die Kolleginnen und Kollegen über seinen Ausfall zu informieren. Zugleich bat er darum, dass jemand aus der Gruppe die Vertretung für ihn übernimmt.

Die Chat-Gruppe diente dienstlichen wie privaten Zwecken. In dienstlicher Hinsicht wurde sie unter anderem für die Urlaubsplanung und für Krankmeldungen verwendet. Aber manchmal ging es auch um die Organisation gemeinsamer Feiern oder es gab Absprachen über Geburtstagsgeschenke.

Die Stationsärztin rastete leicht aus

Auch die für die Allgemeinchirurgie zuständige Stationsärztin gehörte der Chat-Gruppe an. Eine Kollegin aus der Notaufnahme informierte sie über die Laborwerte und die Diagnosen des krankgeschriebenen Kollegen. Was die Stationsärztin dabei erfuhr, löste bei ihr ersichtlich einige Emotionen aus. Das zeigt eine ausführliche Nachricht, die sie an die „Ärzte-AC“-Gruppe schickte. Darin hieß es unter anderem wörtlich:

„Nur zu Jedermanns Info …

  • Nachdem Herr [Name des krankgeschriebenen Arztes] sich am Donnerstag um 20:25 Uhr krankgemeldet hatte für den Vortag nach drei Wochen Urlaub, habe ich nach katastrophalem Dienst am Donnerstag seinen Dienst am Freitag übernommen. Obwohl ich einen Wochenendausflug für 549 € gebucht hatte, den ich bezahlen musste.
  • Am Samstagnachmittag meldet sich unser liebenswerter Kollege erneut krank. Auch diesen Dienst am Sonntag habe ich übernommen, weil erneut keiner Zeit hatte und mein WE eh im Arsch war …
  • Unser Kollege meint bei bla[n]dem Labor höchst krank zu sein, bis auf Fettleber bei Adipositas keine Auffälligkeiten. Er war in der Klinik, nachdem ich gesagt hatte, dass er eine Krankmeldung einreichen solle. Keinerlei Elektrolytstörung nichts bei fraglichem Durchfall … Vielleicht sitzt aber ein Pups quer.“

Der Begriff „bland“ bedeutet in der Medizinsprache „unauffällig“. Ein „blandes Labor“ meint also, dass die gemessenen Laborwerte aus medizinischer Sicht unauffällig waren.

Das Ganze eskaliert und landet vor Gericht

Die Äußerungen der Stationsärztin waren ihrem Kollegen zuviel. Er fühlte sich im Kollegenkreis bloßgestellt. Letztlich war dies ein wesentlicher Grund dafür, dass er das Arbeitsverhältnis schließlich zum 31. Dezember 2025 kündigte. Zuvor aber verlangte er mit einem Schreiben vom 25. Juli 2025 von der Stationsärztin die Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“. Das bedeutet: Sie sollte rechtsverbindlich zusagen, ihre Äußerungen nicht zu wiederholen. Für den Fall, dass sie dagegen verstoßen würde, sollte sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten.

Davon wollte die Stationsärztin jedoch nichts wissen. Aus ihrer Sicht hatten sich die Äußerungen im privaten Bereich abgespielt. Außerdem könne ihr Kollege nicht erwarten, vor Kritik an seinem Verhalten verschont zu werden.

Zu einer Einigung kam es nicht. Deshalb verklagte der betroffene Arzt als Kläger die Stationsärztin als Beklagte auf Unterlassung ihrer Äußerungen. Außerdem klagte er auf 2000 € Schadensersatz.

Der Unterlassungsanspruch geht glatt durch

Ein Unterlassungsanspruch besteht aus der Sicht des Arbeitsgerichts Siegburg ohne Wenn und Aber:

  • Die Beklagte hat in der Chat-Gruppe Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers weitergegeben. Dadurch hat sie gegen Art. 9 DSGVO verstoßen.
  • 9 DSGVO erlaubt die Weitergabe von Gesundheitsdaten nur, wenn dafür eine der dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Einwilligung des Klägers vorliegt oder wenn die Weitergabe für Zwecke der Behandlung erforderlich ist.
  • Keiner dieser gesetzlich vorgesehenen Gründe lag jedoch vor. Vielmehr ging es der Beklagten vor allem darum, den Kläger gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen bloßzustellen.
  • Die Beklagte ist im Hinblick auf die Weitergabe der Daten die „Verantwortliche“ im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Weitergabe der Daten in der Chat-Gruppe einige Tage nach den Geschehnissen hatte keinerlei Bezug beispielsweise zur Regelung der Vertretung des Klägers. Die Beklagte äußerte sich aus vielmehr aus rein privaten Motiven, wenn auch im beruflichen Umfeld. Deshalb ist insoweit sie selbst – und nicht etwa die Klinik als Arbeitgeber – im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortlich. Es liegt ein Fall des sogenannten „Mitarbeiterexzesses“ vor.

Die „Haushaltsausnahme“ greift hier nicht ein

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die sogenannte „Haushaltsausnahme“ berufen. Die DSGVO selbst verwendet diesen Begriff nicht. Er ist die übliche Bezeichnung für die Ausnahme vom Anwendungsbereich, die in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO enthalten ist. Danach findet die DSGVO dann keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn diese Verarbeitung „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ erfolgt.

Diese Ausnahme greift allerdings nur ein, wenn keinerlei Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit besteht. Für einen solchen Bezug spricht jedoch schon die Bezeichnung der Chat-Gruppe mit „Ärzte-AC“. Hinzu kommt, dass die Gruppe ausschließlich aus Kolleginnen und Kollegen einer Abteilung des Krankenhauses besteht. In der Gruppe erfolgt eine „gemischte Verarbeitung“ von Daten teils für persönliche, teils für berufliche Zwecke. Für eine solche gemischte Verarbeitung kann sich die Beklagte nicht auf das Privileg der Haushaltsausnahme berufen.

1000 € Schadensersatz genügen

Nicht in vollem Umfang anfreunden konnte sich das Gericht mit der Forderung des Klägers, 2000 € Schadensersatz zu erhalten. Aus der Sicht des Gerichts reichen vielmehr 1000 € Schadensersatz aus. Denn es gehe zwar um besonders sensible Gesundheitsdaten, nämlich konkrete Diagnosen und Laborergebnisse. Allerdings sei der Personenkreis, an den die Daten weitergegeben wurden, mit sieben Personen überschaubar. Zudem habe die Beklagte nur einzelne Informationen preisgegeben, nicht etwa ein komplettes Befundblatt aus der Krankenakte. Deshalb reiche ein Schadensersatz in Höhe von 1000 € aus.

Der Schaden besteht im Kontrollverlust

Einen materiellen Schaden, der sich unmittelbar in Geld messen ließe, hat der Kläger nicht erlitten. Allerdings liegt ein sogenannter immaterieller Schaden vor. Er besteht darin, dass der Kläger die Kontrolle über sensible personenbezogene Daten verloren hat. Ein solcher Kontrollverlust ist dadurch entstanden, dass die Beklagte diese Daten unbefugt anderen Personen (sogenannten „Dritten“) überlassen hat. Eine Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte die Daten an diese Personen weitergibt, gab es nicht.

Der Fall hat allgemeine Bedeutung

Chat-Gruppen in der Art, wie hier eine existierte, gehören im Arbeitsleben zum Alltag. Mal werden rein dienstliche Dinge besprochen, mal geht es um private, teils sogar sehr private Dinge. Vielen ist nicht klar, dass die DSGVO hier eine Rolle spielt. Meistens hat das keine sichtbaren Auswirkungen. Es wird aber schnell zum Problem, wenn es Spannungen im Kollegenkreis gibt.

Von daher liegt aus rechtlicher Sicht der Ratschlag nahe, beides klar zu trennen und bei Bedarf eben zwei Chat-Gruppen zu gründen, eine für die rein dienstlichen Angelegenheiten, eine andere für die privaten Dinge. Ob das eine lebensnahe Idee ist, steht auf einem anderen Blatt. Falls nein, bleibt nur ein Ratschlag, der privat wie beruflich weiterhelfen kann: Lieber öfter einmal erst nachdenken und dann schreiben oder zumindest nach dem Schreiben und vor dem Absenden erst noch einmal tief durchatmen! Die Sendetaste kann man danach immer noch drücken- oder eben auch lieber nicht.

Deshalb war das Arbeitsgericht zuständig

Manche werden sich fragen, warum dieser Rechtsstreit von einem Arbeitsgericht entschieden wurde, obwohl der Arbeitgeber mit der Sache rein rechtlich gesehen nichts zu tun hat. Die Antwort auf diese Frage findet sich im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Demnach sind die Arbeitsgerichte auch zuständig für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen“ (§ 2 Abs.1 Nr. 9 ArbGG). Die allgemeinen Zivilgerichte, also etwa die Amtsgerichte und die Landgerichte, sind daher in solchen Fällen außen vor.

Hier finden Sie das Urteil

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22. Mai 2026 ist bei Eingabe des Aktenzeichens 1 Ca 1741/25 leicht zu finden, beispielsweise hier in der offiziellen Rechtsprechungsdatenbank NRW: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/arbg_siegburg/j2026/1_Ca_1741_25_Urteil_20260522.html.

Dr. Eugen Ehmann