Ratgeber
/ 23. August 2021

Abmahnungen bei Datenschutzverstößen

Neben den Geldbußen und Schadenersatzklagen ergeben sich bei Datenschutzverstößen Risiken aus dem Wettbewerbsrecht. Dazu gehören die Abmahnung und ihre Folgekosten. Wie ist hier der aktuelle Stand?

Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung, die den Empfänger der Abmahnung veranlassen soll, eine bestimme Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Bei Datenschutzverstößen ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig.

„Einfallstor“ für eine solche Abmahnung kann z.B. eine Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebsite sein, die nicht konform zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist.

Wie sieht eine Abmahnung aus?

Typischerweise enthält ein Abmahnschreiben folgende Inhalte:

  • kurze Beschreibung des Sachverhalts, beispielsweise unvollständige Datenschutzerklärung
  • rechtliche Begründung des vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes
  • Aufforderung, eine beigefügte Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist zu unterzeichnen und zurückzusenden
  • Aufforderung, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen, meist verbunden mit der Androhung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass das abgemahnte Verhalten nochmals auftritt
  • Aufforderung zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten an den Abmahnenden, z.B. Rechtsanwaltskosten

Eine Abmahnung dient also dazu, einen Sachverhalt außergerichtlich zu klären. Eine Klärung vor Gericht ist erst dann erforderlich, wenn ein Unternehmen die abgemahnte Handlung fortsetzt und / oder keine Unterlassungserklärung abgibt.

Abmahnung durch Wettbewerber und Verbände

Abmahnungen werden im geschäftlichen Rechtsverkehr ausgesprochen, d.h. unter Unternehmern. Privatpersonen können keine Wettbewerbsverletzungen nach dem UWG begehen. Abmahner und Abmahnungsempfänger müssen Mitbewerber im Sinne des UWG sein. Dazu müssen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 2 Nr. 3 UWG).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an einen Endverbraucherkreis verkaufen, z.B. Unterhaltungselektronik. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 60/70) auch dann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis entstehen, wenn die beiden Unternehmen eigentlich verschiedenartige Waren und Dienstleistungen anbieten.

Ein solches Wettbewerbsverhältnis war in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, durch die Werbung eines Kaffeeherstellers entstanden. Er warb mit dem Werbespruch „Statt Blumen ONKO-Kaffee zum Muttertag“ und wurde so zum Mitbewerber eines Blumenhändlers.

Neben Mitbewerbern dürfen nach dem UWG bestimmte Verbände oder Wettbewerbsvereine Abmahnungen aussprechen, z.B. die Wettbewerbszentrale oder der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Abmahnung bei Verstößen gegen DSGVO bisher umstritten

Nach den bis Dezember 2020 geltenden Regelungen war es umstritten, ob sich Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnen ließen:

  • Das Argument gegen eine solche Abmahnung ist, dass das Sanktionssystem der DSGVO abschließend ist und ausschließlich die jeweiligen Datenschutzbehörden tätig werden können.
  • Die andere Ansicht hielt neben den datenschutzrechtlichen Sanktionen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für möglich.

Klare Regelung im UWG

Der Gesetzgeber hat durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ Passagen des UWG geändert und Klarheit geschaffen. Die Neuregelungen sind überwiegend im Dezember 2020 in Kraft getreten.

Wichtig

Das UWG regelt jetzt, dass auch DSGVO-Verstöße nach dem UWG abmahnfähig sind. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 4 UWG, der bestimmte Regelungen für die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten enthält.

Rechtsverfolgungskosten und Vertragsstrafen je nach Betriebsgröße

§ 13 Abs. 4 UWG besagt, dass abgemahnte Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, die Rechtsverfolgungskosten wie z.B. die Anwaltskosten des abmahnenden Wettbewerbers nicht erstatten müssen.

Unternehmen, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen, müssen bei Abmahnungen datenschutzrechtlicher Verstöße, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt, keine Vertragsstrafe zahlen. Das ergibt sich aus § 13a Abs. 2 und 3 UWG.

Für Unternehmen, die diese Mitarbeitergrenzen überschreiten, kann also ein Datenschutzverstoß, wie z.B. eine mangelhafte Datenschutzerklärung auf der Internetseite, sowohl Rechtsverfolgungskosten des Wettbewerbers als auch bei mehrmaligem Verstoß die Zahlung einer Vertragsstrafe zur Folge haben.

Erste Hilfe bei Abmahnung

Weisen Sie in Ihrer Schulung darauf hin, dass schnelles Handeln angesagt ist, wenn eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Wettbewerber des Unternehmens oder eine Rechtsanwaltskanzlei, die von ihm beauftragt ist, eintrifft.

Ein typisches Beispiel: Die Datenschutzerklärung auf der Internetseite eines Unternehmens enthält keine Hinweise auf die Betroffenenrechte. Ein Wettbewerber mahnt ab. Was ist nun zu tun? Die To-do-Checkliste hilft weiter.

To-dos bei einer Abmahnung

To-dos bei einer Abmahnung, hier am Beispiel einer abgemahnten Datenschutzerklärung für eine Website

Zu einem Gerichtsverfahren kommt es in solchen Fällen nur, wenn das abgemahnte Unternehmen die Unterlassungserklärung, die der Abmahner fordert, nicht oder nicht fristgerecht unterzeichnet und zurücksendet. Das kann daran liegen, dass das Unternehmen den Sachverhalt rechtlich anders einschätzt oder den Abmahner nicht als Wettbewerber ansieht.

Aus einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit ergeben sich zusätzliche Kosten für das abgemahnte Unternehmen, falls es unterliegt. Dazu gehören die eigenen Rechtsanwaltskosten, die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten des Gegners. Diese Kosten richten sich nach dem sogenannten Streitwert, den das Gericht bei wettbewerbsrechtlichen Verfahren nach Ermessen festlegt.

Schulen und Prozesse etablieren

Auch wenn die befürchteten Abmahnwellen nach dem UWG ausgeblieben sind, empfiehlt es sich, die Kostenrisiken aus solchen Verfahren im Auge zu haben und entsprechende Meldeprozesse zu installieren. Sensibilisieren Sie als Datenschutzbeauftragte(r) dazu in Ihren Schulungen.

Andrea Gailus