Umfassende Berichtigung der DSGVO

Die EU hat inzwischen nicht weniger als 24 offizieller Amtssprachen (siehe die Auflistung unter http://ogy.de/wiki-Amtssprachen-EU). Alle Rechtsakte – und damit auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – sind in sämtlichen 24 Amtssprachen offiziell im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Wer dafür ein praktisches Beispiel sehen will, sollte die DSGVO einmal hier im EU-Amtsblatt aufrufen: http://ogy.de/DSGVO-Amtsblatt. In der Querspalte „Verfügbare Sprachen und Formate“ lassen sich alle Sprachfassungen direkt anklicken.
Gleicher Rang aller 24 Amtssprachen
Sämtliche Sprachfassungen sind rechtlich gleichwertig. Dies bedeutet: Keine Amtssprache hat irgendeinen Vorrang vor den anderen Amtssprachen.
Es ist also ein bloßes Gerücht, wenn manchmal sogar Fachbuchautoren behaupten, die englische Fassung sei „die maßgebliche“. Das ist schlicht falsch.
Korrektur fehlerhafter Formulierungen
Diese Situation führt zu einem handfesten praktischen Problem: Es gibt niemanden, der alle 24 Amtssprachen beherrscht.
Deshalb kann nur eine größere Zahl von Übersetzern dafür sorgen, dass alle Sprachfassungen möglichst genau inhaltlich übereinstimmen. Fehler sind dabei unvermeidlich, Berichtigungen von Fehlern ebenso.
Verfahrensregelungen von 1975
Um solche Korrekturen zu bewältigen, gibt es bereits seit Jahrzehnten ein offizielles Verfahren mit mehreren genau festgelegten Abläufen für unterschiedliche Situationen. Es ist in einem Dokument aus dem Jahr 1975 geregelt, das im Internet so gut wie nicht greifbar ist. Sie finden seinen Text hier: https://www.datenschutz-praxis.de/praxishilfe…