Analyse
/ 08. Januar 2020

Tracking auf Websites – darauf kommt es bei der Interessenabwägung an

Für viele Verantwortliche klingt die Interessenabwägung wie ein Freifahrtschein zur Datenverarbeitung. Das gilt insbesondere beim Einsatz von Tracking-Tools auf Websites und bei Apps. Doch wer hier nicht sorgfältig prüft, dem kann das schnell zum Verhängnis werden.

Welche Rechtsgrundlage eignet sich dafür, das Tracking von Nutzern zu rechtfertigen?

Einwilligung

Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sind – zumindest in der Theorie – nicht über die Maßen hoch. Die Datenverarbeitung darf erst beginnen, wenn der Nutzer vorab in informierter Weise seine Einwilligung freiwillig erteilt hat.

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Consent-Management-Tools auf dem Markt, die es dem Verantwortlichen erleichtern, die Anforderungen auch technisch umzusetzen.

Doch der Schuh drückt an ganz anderer Stelle. Wenn die Nutzer über die Datenverarbeitung, insbesondere über die Einbindung von Tracking-Tools transparent informiert werden und sie eine echte Wahl haben, so werden viele Webseiten-Nutzer ihre Einwilligung nicht erteilen und nein sagen. Das hat u.U. enorme Folgen für den Verantwortlichen.

Viele Digitalangebote sind für den Nutzer kostenlos, egal ob Online-Magazine, Tageszeitungen oder Blogs. Diese Angebote finanzieren sich überwiegend oder vollständig über Werbung.

Lässt der Nutzer keine Tracking-Tools zu und verweigert seine Einwilligung, kann das im schlimmsten Fall das Aus für digitale Geschäftsmodelle bedeuten.

Es liegt auf der Hand, dass die Einwilligung für den Verantwortlichen nicht das erste Mittel der Wahl ist.

Vertrag

Dieselben Probleme ergeben sich auch bei einem Vertrag zwischen Nutzer und Verantwortlichem.

Derzeit diskutieren die Aufsichtsbehörden die Reichweite von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stark. Um hier Klarheit zu schaffen, wird es demnächst eine neue Leitlinie …

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