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23. August 2021

Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden 2020 – eine kritische Auswertung

DP+
Die für ihr Zielpublikum eher uninteressanten, früher sehr stark verbreiteten umfangreichen datenschutzpolitischen Ausführungen in den Tätigkeitsberichten der Datenschutzaufsichten gehören weitestgehend der Vergangenheit an. Einzelne Aufsichtsbehörden pflegen sie aber immer noch.
Bild: iStock.com / Irina_Strelnikova
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Datenschutzaufsichtsbehörden
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet in Art. 59 DSGVO alle Aufsichtsbehörden, einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit (TB) zu erstellen. Was waren 2020 die Schwerpunkte, was fehlt, was fällt besonders auf?
Wann und in welchem Umfang ein Tätigkeitsbericht zu erstellen ist, gibt die DSGVO nicht vor. So haben bis zum 30. Juni 2021 nur elf der 18 Aufsichtsbehörden ihren Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Die Auswertung bezieht sich deshalb nur auf diese Berichte. Tätigkeitsberichte der Rundfunk- und Mediendatenschutzaufsichtsbehörden hat diese Untersuchung nicht berücksichtigt.

Keine inhaltlichen Vorgaben

Bezüglich des Inhalts der Tätigkeitsberichte sind die Aufsichtsbehörden frei. Die Berichte können, wie Art. 59 DSGVO ausführt, eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 enthalten, sie müssen es aber nicht.

Die interne Verständigung der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen der Datenschutzkonferenz (DSK), ziemlich zu Beginn eines Tätigkeitsberichts ein Kapitel mit statistischen Angaben einzubauen, etwa mit der Zahl der eingegangenen Beschwerden und der Datenschutzverletzungen, ist ebenfalls nicht verbindlich, sondern lediglich eine Empfehlung. Daran hat sich auch nur ein Teil der Aufsichtsbehörden gehalten.

Statistik

Die Diskussion der Aufsichtsbehörden über einen Statistikteil in den Tätigkeitsberichten war lang und sehr intensiv:

  • Einige Beteiligte befürchteten, dass sich die konkrete Zahl der Beschwerden, Beratungsanfragen u.Ä. in Relation zur personellen Ausstattung setzen und ggf. dafür nutzen lassen könnte, Personalanforderungen abzulehnen.
  • Dagegen wurde vorgetragen, dass es sinnvoll sei, konkrete Zahlen anzugeben und damit zu dokumentieren, ob u…
Thomas Kranig
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Thomas Kranig
Thomas Kranig ist seit 2020 Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht a.D.
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