Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden 2020 – eine kritische Auswertung

Keine inhaltlichen Vorgaben
Bezüglich des Inhalts der Tätigkeitsberichte sind die Aufsichtsbehörden frei. Die Berichte können, wie Art. 59 DSGVO ausführt, eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 enthalten, sie müssen es aber nicht.
Die interne Verständigung der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen der Datenschutzkonferenz (DSK), ziemlich zu Beginn eines Tätigkeitsberichts ein Kapitel mit statistischen Angaben einzubauen, etwa mit der Zahl der eingegangenen Beschwerden und der Datenschutzverletzungen, ist ebenfalls nicht verbindlich, sondern lediglich eine Empfehlung. Daran hat sich auch nur ein Teil der Aufsichtsbehörden gehalten.
Statistik
Die Diskussion der Aufsichtsbehörden über einen Statistikteil in den Tätigkeitsberichten war lang und sehr intensiv:
- Einige Beteiligte befürchteten, dass sich die konkrete Zahl der Beschwerden, Beratungsanfragen u.Ä. in Relation zur personellen Ausstattung setzen und ggf. dafür nutzen lassen könnte, Personalanforderungen abzulehnen.
- Dagegen wurde vorgetragen, dass es sinnvoll sei, konkrete Zahlen anzugeben und damit zu dokumentieren, ob u…