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04. April 2023

„Pur-Abo-Modelle“: DSK stimmt grundsätzlich zu

Wie sieht es mit der konkreten Ausgestaltung eines „Pur-Abo-Modells“ in der Praxis aus? Die DSK gibt in ihrem Beschluss Hilfestellung in fünf Punkten.
Bild: Oleksandr Shchus / iStock / Getty Images Plus
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Online-Datenschutz
Sind sogenannte „Pur-Abo-Modelle“, die immer mehr Medienhäuser auf ihren Webseiten anbieten, zulässig? Grundsätzlich ja, sagt die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK). Sie hat einen Beschluss zu diesem Thema vorgelegt und konkretisiert darin die Anforderungen an solche Abos.

Pur-Abos grundsätzlich zulässig

„Grundsätzlich kann die Nachverfolgung des Nutzendenverhaltens (Tracking) auf eine Einwilligung gestützt werden, wenn alternativ ein trackingfreies Modell angeboten wird, auch wenn dies bezahlpflichtig ist“, heißt es im ersten von fünf Punkten des aktuellen Beschlusses der DSK zur „Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites“.

DSK-Beschluss als Hilfestellung für die Praxis

Die DSK hat in ihrem Beschluss die Anforderungen an „Pur-Abo-Modelle“ konkretisiert und versteht ihn als Hilfestellung für die konkrete Ausgestaltung eines „Pur-Abo-Modells“ in der Praxis. Denn bei den Aufsichtsbehörden gehen laut Pressemitteilung der DSK seit der Einführung der ersten „Pur-Abos“ regelmäßig Beschwerden ein.

Was ist ein „Pur-Abo-Modell“?

Beim sogenannten „Pur-Abo-Modell“ können sich die Nutzer einer Webseite zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden, wie sie die Inhalte einer Webseite lesen wollen:

  • Wenn sie beim Einwilligungsbanner auf „Pur-Abo abschließen“ klicken, können sie die Webseite ohne Nachverfolgung ihres Verhaltens, ohne individuelle Profilbildung und ohne personalisierte Werbung nutzen.
  • Wenn sie beim Einwilligungsbanner auf „ohne Pur-Abo weiterlesen“ gehen, willigen sie ein, dass ihre Daten für profilbasierte und individualisierte Werbung genutzt werden dürfen.

Wofür die Nutzer wirklich zahlen

„Die Nutzenden zahlen also nicht für die Inhalte auf der Website, wie z. B. Zeitungsartikel“, betont die DSK-Vorsitzende Marit Hansen in der Pressemitteilung, „sondern dafür, dass ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung nicht durch digitales Marketing monetarisiert werden.“

Wer für das Abo zahle, müsse jedoch „eine gleichwertige Alternative zu der Leistung“ erhalten, die andere „durch eine Einwilligung erlangen“. Abonnenten dürften also keinesfalls weniger Inhalte sehen als die Nutzer, die sich für das Tracking ihrer personenbezogenen Daten entschieden haben. Darüber hinaus dürften bei Abonnenten nur „Speicher- und Auslesevorgänge erfolgen, die für den von ihnen ausdrücklich gewünschten Telemediendienst unbedingt erforderlich sind.“

DSK schafft Rechtssicherheit

„Wir schaffen Rechtssicherheit in diesem Bereich“, fasst die Vorsitzende der DSK die aktuelle Entscheidung zusammen und betont: „Mit dem Beschluss werden die Prüfmaßstäbe der Datenschutzaufsichtsbehörden in Beschwerdeverfahren für die Öffentlichkeit deutlich transparenter.“

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Elke Zapf

Elke Zapf
Verfasst von
Elke Zapf
Elke Zapf
ist freiberufliche Kommunikationsexpertin und Journalistin. Ihre Schwerpunkte sind Wissenschaft, Forschung, nachhaltiger Tourismus und Datenschutz.

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