Die Datenschutz-Grundverordnung löst das bekannte „Verfahrensverzeichnis“ durch ein „Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten“ ab. Was ändert sich, was nicht? Was empfehlen die Aufsichtsbehörden?
Eine der großen Herausforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). Wir stellen eine Lösung vor, die den rechtlichen Regelungen, aber auch den praktischen Anforderungen der Unternehmen gerecht wird.
Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) fordert zukünftig ein Verfahrensverzeichnis. Was muss nun ein solches Verzeichnis nach DSGVO enthalten?
Es bleibt nicht mehr viel Zeit, um die Vorbereitungen auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abzuschließen. Spezielle Tools können allerdings dabei helfen, die bestehenden Lücken in der Umsetzung zu schließen. Wir nennen Beispiele.
Der Artikel 1 des nun verabschiedeten Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes enthält die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu). Welche seiner Regelungen haben besondere Bedeutung für die Privatwirtschaft? Und wo verstößt der nationale Gesetzgeber möglicherweise gegen die DSGVO?
Selbst wenn es noch etwa ein Jahr dauert, bis die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tatsächlich wirksam und der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) installiert wird, macht sich die Vorgängerorganisation, die Art.-29-Gruppe, derzeit schon intensiv daran, Leitlinien für den Vollzug der Grundverordnung zu erarbeiten. Sie zeigen schon jetzt, wohin die Reise geht, etwa beim Thema „federführende Aufsichtsbehörde“.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ab 25. Mai 2018 gilt, ist derzeit heiß diskutiert, nicht nur bei großen Unternehmen. Auch für junge Unternehmen wie Start-ups stellt sich die Frage, wie sie mit der Verordnung umgehen. Der Beitrag zeigt, wie sich speziell kleine Unternehmen auf die DSGVO vorbereiten sollten.
„Da ist alles so abstrakt, dass ich gar nicht weiß, was genau zu tun ist.“ So lautet ein häufiger Stoßseufzer, kommt die Sprache auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sicher steckt darin ein wahrer Kern. Möglicherweise stellt sich aber Vieles anders dar, wenn man einmal fragt: Welche Schwerpunkte setzt die Grundverordnung denn völlig anders als das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)?
Wer seine Kolleginnen heimlich von hinten bei der Arbeit fotografiert, verletzt damit die Würde der abgelichteten Frauen und deren Recht am eigenen Bild. Allerdings rechtfertigt ein solches Verhalten nur dann eine Kündigung, wenn der Arbeitgeber dieses Verhalten zuvor abgemahnt hat. Das Urteil bleibt auch unter der Datenschutz-Grundverordnung aktuell.
Am 1. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „BDSG-neu“ beschlossen. Es soll das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablösen, wenn ab 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt. Schwerpunkte bilden der komplizierte Aufbau des „BDSG-neu“, ohne dessen Kenntnis viele Regelungen nicht einzuordnen sind, ferner die Bußgeldregelungen und Scoring-Vorschriften.