Am 1. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „BDSG-neu“ beschlossen. Es soll das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablösen, wenn ab 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt. Schwerpunkte bilden der komplizierte Aufbau des „BDSG-neu“, ohne dessen Kenntnis viele Regelungen nicht einzuordnen sind, ferner die Bußgeldregelungen und Scoring-Vorschriften.
Welche Punkte muss ein Verantwortlicher zukünftig prüfen, um nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Zweckänderung vornehmen zu können? Das umfassende Prüfschema führt durch den Prüfprozess.