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Beantworten wir zunächst die intensiv diskutierte Frage zur Grenze von 250 Beschäftigten und zu den etwaigen Ausnahmen von der Pflicht, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die Art. 30 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorsieht.
Ist nun mit weniger als 250 Beschäftigten…