Arbeitshilfen, Leitfäden und Kurzpapiere

Wer nach Papieren sucht, die einzelne Aspekte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erläutern, sieht sich einem großen Angebot gegenüber.
Besonderes Interesse verdienen dabei Darstellungen der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. Sie zeigen, wie diese Behörden die DSGVO interpretieren. Man kann davon ausgehen, dass sie auch bei Überprüfungen von diesem Verständnis ausgehen werden.
Großes Angebot, doch Vorsicht
Umso wichtiger ist folgender Hinweis: Eine einzelne Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, die DSGVO verbindlich zu interpretieren.
Solange eine bestimmte Auffassung nicht EU-weit abgestimmt ist, handelt es sich also rechtlich gesehen lediglich um eine Meinungsäußerung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Das ist den Aufsichtsbehörden selbst bewusst, und sie weisen darauf meist ausdrücklich hin.
Kohärenzverfahren
Die EU-weit einheitliche Interpretation der DSGVO stellt eine beträchtliche Herausforderung dar. Dafür sieht Art. 63 DSGVO das „Kohärenzverfahren“ vor.
Es heißt dort: „Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des … Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.“
Europäischer Datenschutzausschuss
Die Aufsichtsbehörden sind also zur Zusammenarbeit verpflichtet. Das Forum hierfür wird der Europäische Datenschutzausschuss sein. Er ist in Art. 68 DSGVO geregelt.
Der Ausschuss „besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats.“ Jeder Mitgliedstaat hat also nur einen Sitz. Das gilt auch dann, wenn es – so wie in Deu…