Hintergrund
/ 21. April 2026

Die gesetzlichen Anforderungen der Transparenz

2026 werden die EU-Datenschutzaufsichtsbehörden gemeinsam prüfen, wie Unternehmen ihre Transparenz- und Informationspflichten nach der DSGVO umsetzen. Grundlage ist eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme (CEF) des Europäischen Datenschutzausschusses.

Bislang haben 25 Aufsichtsbehörden ihre Beteiligung angekündigt, darunter die aus Brandenburg und Niedersachsen. Damit rücken die zentralen Prinzipien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Fokus. Für die Prüfung kontaktieren die Datenschutzbehörden die Verantwortlichen im Rahmen von Durchsetzungsmaßnahmen oder Erhebungen. Dabei behalten sie sich im letzteren Fall bei Bedarf weitere Folgemaßnahmen vor. In der zweiten Jahreshälfte sollen dann die Ergebnisse ausgetauscht werden. Doch was ist der Prüfgegenstand genau?

Art. 12 DSGVO – das „Wie“ der Information

Art. 12 DSGVO regelt die Modalitäten der Information und Kommunikation im Zusammenhang mit den Informationspflichten der Verantwortlichen nach Art. 13 und 14 DSGVO. Diese Vorschriften sind daher stets im Zusammenhang mit Art. 12 DSGVO zu lesen.

Art. 12 sowie die in Art. 13 und 14 DSGVO verankerten Informationspflichten konkretisieren den Transparenzgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO. Demnach sind personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise zu verarbeiten.

Die Informationspflichten gewährleisten damit eine transparente und faire Verarbeitung personenbezogener Daten.

Allgemeine Anforderungen

Vor diesem Hintergrund bestimmen die formalen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO, in welcher Weise Informationen und Mitteilungen auszugestalten sind. Erwägungsgrund 58 hebt ergänzend hervor: Informationen für die Öffentlichkeit und Betroffene sollten präzise, leicht zugänglich und verständli…

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