Analyse
/ 05. Oktober 2020

Datenschutz-Aufsicht: Darauf achtet sie besonders

Die Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden sind für DSB und Unternehmen eine wichtige Informationsquelle und Arbeitshilfe. Sie enthalten oft spannende datenschutzrechtliche Fragen und Antworten aus der Praxis.

Maßnahmen zur Videoüberwachung sind der Dauerbrenner in jedem Tätigkeitsbericht, auch heute noch. Um Geldbußen zu vermeiden, ist es sehr wichtig, solche Vorhaben sorgsam zu prüfen.

Der Klassiker Videoüberwachung

Aus Sicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg sind bei der Videoüberwachung die nachfolgenden (Prüf-)Punkte unverzichtbar.

Ort der Überwachung und Kontext

Von großer Bedeutung bei der Bewertung, ob eine Videoüberwachung zulässig ist, sind der konkrete Ort Überwachung und der Kontext der Datenverarbeitung. So beanstandete der LfDI die überwiegende Mehrzahl von Überwachungen in Fitnessstudios.

Einen Großteil der Trainingsfläche permanent zu überwachen, ist grundsätzlich nicht erforderlich und damit unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob ein erhöhter Personaleinsatz notwendig werden würde, wenn der Betreiber auf die Videokameras verzichtet.

Gegenüber dem LfDI begründeten die Studiobetreiber die Videoüberwachung häufig damit, dass sie nur dem Schutz der Mitglieder dient. Der LfDI betont dagegen ausdrücklich, dass die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers nicht so weit geht, die Kunden vor jedweder Unannehmlichkeit und jedem Unglück zu schützen.

Als generell unzulässig bewertet der LfDI Überwachungskameras in Umkleide- oder Sanitärbereichen (Duschen, Toiletten etc.). Denn die Überwachung greift in einer Art und Weise in die Intimsphäre der Betroffenen ein, die sich grundsätzlich nicht rechtfertigen lässt.

Zweck und berechtigte Interessen dokumentieren – ohne geht es nicht!

Ein zentraler …

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