Darf der Betriebsrat die Aufsichtsbehörde anrufen?

Der Betriebsrat (BR) hat eine Vielzahl von Aufgaben. Die allgemeinen Aufgaben finden sich in § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat der Betriebsrat beispielsweise darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einhält (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Hierunter fällt auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Betriebsrat muss daher ein Auge darauf haben, dass sich der Arbeitgeber datenschutzkonform verhält.
DSB durfte nicht kontrollieren
Der Datenschutzbeauftragte (DSB) durfte bislang den Betriebsrat nicht kontrollieren. So zumindest war der Tenor einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1997 (BAG, Urteil vom 11.11.1997 – 1 ABR 21/97).