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18. August 2020

Corona-Warn-App: Fehlende gesetzliche Regelung!

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Corona & Datenschutz
Weil ein Begleitgesetz zur Corona-App fehlt, ist deren Akzeptanz gefährdet. Das sagt Prof. Dr. Peter Wedde von der Frankfurt University of Applied Sciences (UAS).

Die Zahl der Corona-Infektionen steigt wieder an und könnte schon bald zu erneuten Einschränkungen führen. Der Datenschutzexperte und Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wedde von der Frankfurt UAS fordert klare rechtliche Regelungen, um die Akzeptanz der Corona-Warn-App nicht zu gefährden.

Corona-App muss freiwillig bleiben!

Die Verwendung der staatlichen Corona-Warn-App müsse freiwillig und anonym bleiben, betont Wedde in einer Pressemitteilung der Frankfurt UAS:

„Die Anonymität kann nur von einem positiv getesteten Nutzer zusammen mit einer hierfür autorisierten Stelle aufgehoben werden.“

Kein Missbrauch personenbezogener Daten!

Gleichzeitig macht sich der Jurist für den Schutz personenbezogener Daten stark:

„Müssen Bürgerinnen und Bürger damit rechnen, dass ihre allein zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erhobenen Daten plötzlich auch zur Aufklärung beliebiger Delikte ausgewertet werden, wird die Akzeptanz für derartige Maßnahmen schwinden und das Vertrauen geschädigt.“

Dafür gebe es leider schon einige Beispiele:

Zweifelhafte Fragebögen

Besucher mancher Firmen müssten bereits heute Fragebögen ausfüllen. Darin werde nicht nur nach einer Corona-Infektion gefragt, sondern auch nach der Körpertemperatur, nach Husten und Halsschmerzen und dem Gesundheitszustand von Angehörigen und Freunden.

Unzulässige Fragen von Arbeitgebern

Manche Arbeitgeber fordern – laut Professor Wedde – ihre Angestellten auf, nach Urlaubsrückkehr das Ergebnis eines aktuellen Corona-Tests vorzulegen.

Aber: „Eine allgemeine Vorlagepflicht ohne besonderen Grund gibt es nicht“, betont der Arbeitsrechtler.

Zweckfremde Verarbeitung von Gästelisten

Als weiteres Beispiel nennt der Datenschutzexperte den Zugriff von Polizei und Staatsanwaltschaft auf die Gästelisten von Restaurants.

„Weil derartige zweckfremde Verarbeitungen in den einschlägigen gesetzlichen Corona-Regelungen nicht eindeutig verboten werden, sind solche Zugriffe auf der Grundlage des allgemeinen Strafprozessrechts zulässig“, erläutert der Jurist.

Gesetzliche Regelung ist nötig!

Betroffenen empfiehlt der Datenschutzexperte, im Fall der Fälle die Auskunft zu verweigern oder Schadenersatz einzufordern.

Und er setzt sich für eine gesetzliche Regelung ein, „die jede zweckfremde Verwendung der Corona-App sowie jeden Eingriff in das Freiwilligkeitsprinzip klar verbietet und gegebenenfalls sanktioniert.“

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Elke Zapf

Elke Zapf
Verfasst von
Elke Zapf
Elke Zapf
ist freiberufliche Kommunikationsexpertin und Journalistin. Ihre Schwerpunkte sind Wissenschaft, Forschung, nachhaltiger Tourismus und Datenschutz.
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