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24. April 2023

ChatGPT: Datenschützer stellt Fragenkatalog an OpenAI

Wird die Datenverarbeitung von ChatGPT den datenschutzrechtlichen Grundprinzipien gerecht? Die Antworten des Fragenkatalogs stehen noch aus.
Bild: drogatnev / iStock / Getty Images Plus
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Künstliche Intelligenz
Wird die Datenverarbeitung von ChatGPT den datenschutzrechtlichen Grundprinzipien gerecht? Beruht sie auf einer gültigen Rechtsgrundlage? Ist sie ausreichend transparent für die Betroffenen? Das will der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) wissen und hat einen umfangreichen Fragenkatalog an die US-amerikanische Betreiberfirma OpenAI geschickt. Die Antworten stehen noch aus.

Datenschutzbehörden stimmen sich ab

„Sobald uns die Antwort von OpenAI vorliegt, werde ich mich mit den anderen Aufsichtsbehörden in Deutschland und Europa in der Bewertung der Antworten abstimmen“, erklärt der HBDI Prof. Dr. Alexander Roßnagel in einer Pressemitteilung.

Da die US-amerikanische Betreiberfirma keine Niederlassung in der Europäischen Union unterhalte, seien alle europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden dafür zuständig, in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch das Unternehmen zu überwachen.

Task Forces zu ChatGPT

Sowohl die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) als auch der Europäische Datenschutzausschuss haben deshalb bereits eigene „Task Forces“ zum Chatbot ChatGPT eingerichtet (wir berichteten).

Mit beiden hat Prof. Dr. Roßnagel seinen umfangreichen Fragenkatalog abgestimmt.

Fragen zum Grundrechts- und Datenschutz

Die Fragen des HBDI betreffen vor allem die Gewährleistung des Grundrechts- und Datenschutzes für die Nutzer des Dienstes.

„Je nach Fragen- oder Aufgabenstellung an ChatGPT gibt die nutzende Person unterschiedlich viele, teils sensitive Informationen von sich preis – etwa zu Interessen an politischen, religiösen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Fragen oder zu ihrer familiären oder sexuellen Lebenssituation“, betont Roßnagel. Darüber hinaus könnten User auch Fragen über andere Personen stellen.

In beiden Fällen sei unklar, „zu welchen Zwecken eingegebene Daten verarbeitet werden und aus welchem Datenpool die hinter dem Dienst liegende, künstliche Intelligenz ihr Wissen speist.“

Fragen zum Jugendschutz

Weitere Fragen betreffen den Jugendschutz. Denn laut den Geschäftsbedingungen von ChatGPT dürfen Kinder unter 13 Jahren den Chatbot gar nicht nutzen.

Der HBDI fragt in seinem Katalog sehr genau nach, wie OpenAI die Einhaltung der Altersgrenze überprüft. Genauso, ob das Unternehmen für alle Nutzenden unter 16 Jahren die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einholt.

Fragen zum maschinellen Lernen

Außerdem will Roßnagel wissen, ob die Nutzungsdaten von ChatGPT auch als Trainingsdaten im Rahmen des maschinellen Lernens verwendet werden, welche Quellen für die Auskünfte über Personen genutzt werden und für welche Zwecke – von der Profilbildung bis zur Werbung – OpenAI die Nutzungsdaten speichert.

HBDI fordert Antworten

Auf alle Fragen fordert der HBDI klare Antworten und betont: „Erst wenn diese Fragen beantwortet wurden, kann ich prüfen, ob sich OpenAI mit ChatGPT an die europäischen Datenschutzvorgaben hält.“

Dabei gehe es ihm nicht darum, der gesellschaftlichen Bewertung von KI-Systemen vorzugreifen. „Vielmehr fordere ich von amerikanischen KI-Anbietern den gleichen Datenschutz wie von europäischen Anbietern“, so Roßnagel.

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Elke Zapf

Verfasst von
Elke Zapf
Elke Zapf
ist freiberufliche Kommunikationsexpertin und Journalistin. Ihre Schwerpunkte sind Wissenschaft, Forschung, nachhaltiger Tourismus und Datenschutz.

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