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Aufsichtsbehörden für den Datenschutz

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz sind dafür zuständig, die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften zu überwachen.

Weitere Aufgaben der Behörden sind unter anderem die Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und von betroffenen Personen. Auch Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sollen die Behörden sensibilisieren – diese Bedeutung der Aufsichtsbehörden sieht die DSGVO jedoch nicht vor.

➜ Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Aktuelle Rechtsprechung

Derzeit müssen sich einige Gerichte mit datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren befassen. Worauf kommt es dabei für Verantwortliche an, und was müssen die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz nachweisen? Die Antworten sind noch umstritten.

Datenschutz & Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz (KI) soll unseren Alltag erleichtern. Doch welche Daten werden dabei für welchen Zweck verarbeitet? Und stellen Verantwortliche sicher, dass ihre KI-Systeme datenschutzkonform sind? Antworten gibt die französische Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.

Art. 32 DSGVO

Kann die betroffene Person auf den Schutz durch Art. 32 DSGVO – also auf Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung – ganz oder teil­weise verzichten? Anders formuliert: Kann sie den Verantwortlichen von ­diesen Pflichten befreien? Die DSK hat hierzu Stellung genommen.

Datenschutzaufsichtsbehörden

So viele Datenpannen wie noch nie und immer gravierendere Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger – das Jahr 2021 war aus Sicht des Datenschutzes kein gutes Jahr. Zahlen und Fakten, aber auch Vorschläge für Wege aus der Pandemie liefert der aktuelle Tätigkeitsbericht 2021 des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg.

Datenschut­zaufsichtsbehörden

Sie gelten zwar als altertümlich. Aber wenn andere Dienste ausfallen, schätzen viele sie als schnelles und sicheres Kommunikationsmittel: Telefaxe. Was können Absender und Empfänger tun, um die Kommunikation per Telefax so datenschutzsicher wie möglich zu gestalten? Das erklärt der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) in einem aktuellen Arbeitspapier.

Checklisten und Praxistipps

Welche Änderungen bringt das neue Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) für die Betreiber von Webseiten, Apps oder Smarthome-Anwendungen mit sich? Was müssen sie bei der Umsetzung beachten? Konkrete Tipps geben zwei aktuelle Orientierungshilfen.

Telearbeit und Homeoffice

Was müssen Behörden und Betriebe beachten, wenn sie Homeoffice-Arbeitsplätze einrichten? Wie garantieren sie den Datenschutz und die sichere Verarbeitung personenbezogener Daten? Antworten gibt der neue Leitfaden „Hinweise zum Homeoffice in Behörden und Betrieben“ des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt.

Grenzüberschreitende Verarbeitung innerhalb der EU

Facebook hat seinen Hauptsitz in Irland. Die belgische Datenschutzaufsicht ist der Auffassung, dass Facebook DSGVO-Vorschriften verletzt. Sie informiert die irische Aufsichtsbehörde. Die tut nichts. Kann die belgische Aufsichtsbehörde gewissermaßen ersatzweise gegen Facebook vorgehen? Die Antwort des EuGH ist für alle Unternehmen wichtig, die in mehr als einem Mitgliedstaat der EU Daten verarbeiten, nicht etwa nur für große Konzerne.

Microsoft Exchange

Welche Prüfungsschritte und Maßnahmen helfen bei der Aufarbeitung der Sicherheitslücken in der Software des Microsoft Exchange-Servers? Klare Empfehlungen für betroffene Unternehmen und Behörden geben die bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörden in ihrer „Praxishilfe zu Microsoft Exchange Sicherheitslücken“.

Datenschutz an Schulen

Wofür ist der Datenschutzbeauftragte einer Schule verantwortlich? Dürfen Lehrer mit Eltern per E-Mail kommunizieren? Welches Videokonferenztool sollen Schulen nutzen? Diese und weitere Fragen beantwortet der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RP) in einem FAQ.

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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Aussagen über Aufsichtsbehörden, auch über ihre Aufgaben und Befugnisse, sind im Kapitel V der DSGVO (Art. 51–59) enthalten, insbesondere in

  • Art. 55 und 56 DSGVO (Zuständigkeit und federführende Aufsichtsbehörde)
  • Art. 57 DSGVO (Aufgaben)
  • Art. 58 DSGVO (Befugnisse)

Die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander ist in Kapitel VII der DSGVO (Art. 60–76) festgeschrieben.

Rechtliche Stellung der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden haben ihre Aufgaben „völlig unabhängig“ wahrzunehmen, bestimmt Art. 52 Abs. 1 DSGVO. Die Behördenmitarbeiter dürfen in fachlicher Hinsicht weder von außen beeinflusst werden, noch dürfen sie um Weisungen ersuchen oder Weisungen entgegennehmen.
Die Regeln für die Ernennung der Mitglieder können die Mitgliedstaaten selbst bestimmen (Öffnungsklausel in Art. 53 DSGVO). In Deutschland wurde diese Öffnungsklausel durch das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze gefüllt.

Arten von Aufsichtsbehörden

In Deutschland gibt es aufgrund der föderalen Struktur mehrere Aufsichtsbehörden. Sie unterscheiden sich durch ihre Zuständigkeiten:

  • Landesdatenschutzbeauftragte:
    Jedes Bundesland stellt einen eigenen Landesdatenschutzbeauftragten. Er überwacht alle Unternehmen, Landesbehörden und andere Stellen, die in diesem Bundesland tätig sind. Nur in Bayern gibt es zwei Behörden: eine ist für privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen zuständig, die andere für Landesbehörden.
  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz:
    Der Bundesbeauftragte ist nach § 9 BDSG zuständig für die Überwachung der Bundesbehörden, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Aufgrund von Sondervorschriften ist der Bundesbeauftragte insbesondere auch zuständig für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten (§ 115 Abs. 4 TKG, z.B. Telekom, Vodafone) und von Postdiensten (§ 42 Abs. 3 PostG, z.B. Deutsche Post, UPS, Hermes).
  • Kirchliche Datenschutzaufsichtsbehörden:
    Kirchen bestimmen im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts ihre eigenen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz (z.B. in der katholischen Kirche nach §§ 42 ff. des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz, in der evangelischen Kirche nach §§ 39 ff. des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland)

Aufgaben der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden sind dafür zuständig, die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften zu überwachen. Zu den Datenschutzvorschriften zählen in Deutschland:

Gemäß Art. 57 DSGVO sind den Aufsichtsbehörden eine Reihe von Aufgaben zugewiesen. Dazu zählen vor allem:

  • Überwachung und Durchsetzung der DSGVO
    Das ist die Hauptaufgabe; hierunter fallen:

    • Untersuchungen über die Anwendung der DSGVO
    • Untersuchung von Beschwerden
    • Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, um eine einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten
    • Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses (Art. 68 ff. DSGVO)
    • Maßnahmen, damit Beschwerden leichter eingereicht werden können, wie etwa ein elektronisches Beschwerdeformular
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Datenschutz
    Dazu zählen:

    • Sensibilisierung und Aufklärung über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte, insbesondere bei Kindern
    • Sensibilisierung der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter für ihre Datenschutzrechte und -pflichten
    • Informationen für die betroffenen Personen und ihre Rechte (auf Anfrage)
  • Beratung von Legislative und Exekutive wie Parlamente, Regierungen und andere öffentliche Stellen
  • Beratung und Entscheidung über spezifische Werkzeuge
    Dazu zählen unter anderem:

    • Festlegen von Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeitungen und für Datenübermittlungen in Drittländer
    • Listen erstellen und führen, in welchen Fällen eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) durchzuführen ist
    • Beratung im Rahmen der „vorherigen Konsultation“ (Art. 36 DSGVO)
    • Ausarbeitung von Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO)
    • Einführung von Datenschutzsiegeln, -prüfzeichen und Zertifizierungsmechanismen (Art. 42 DSGVO)

Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sind in Art. 58 DSGVO festgeschrieben:

  • Befugnis zur Untersuchung, beispielsweise
    • Durchführung von Datenschutz-Überprüfungen
    • Anweisung an Verantwortliche, alle Informationen bereitzustellen, die für eine Untersuchung erforderlich sind
    • Recht auf Zugang zu den Geschäftsräumen im Rahmen von Untersuchungen
  • Befugnis zur Abhilfe, beispielsweise
    • Verwarnung des Verantwortlichen, wenn eine Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstößt
    • Anweisung an den Verantwortlichen, den Rechten der betroffenen Personen nachzukommen
    • eine endgültige oder vorübergehende Untersagung der Datenverarbeitung
    • Verhängen einer Geldbuße
  • Befugnis zur Genehmigung und Beratung, beispielsweise
    • im Rahmen der vorherigen Konsultation (Art. 36 DSGVO)
    • Abgabe von Stellungnahmen (aus Eigeninitiative oder auf Anfrage)
    • Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Siegel und Prüfzeichen

Internationale Zusammenarbeit der Behörden

Eines der wesentlichen Ziele der DSGVO ist die einheitliche Rechtsanwendung in der gesamten EU. Deshalb wurden mit der Verordnung nicht nur einheitliche Anwendungsregeln verabschiedet, sondern es ist darin auch festgehalten, dass die Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen müssen. Das ergibt sich aus Kapitel VII der DSGVO.
Beispielsweise beschreibt die DSGVO ein Kohärenzverfahren (Art. 63 ff. DSGVO), wonach sich die Behörden untereinander abzustimmen haben.
Darüber hinaus wird mit dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 ff. DSGVO) ein Gremium gegründet, das aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden besteht und die einheitliche Anwendung der DSGVO sicherstellen soll.

„One-Stop-Shop“ bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung

Für die Datenverarbeiter führt die DSGVO zu einer wesentlichen Vereinfachung gegenüber der früheren Rechtslage: Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ist die sogenannte „federführende Aufsichtsbehörde“ der alleinige Ansprechpartner des Verantwortlichen (Art. 56 Abs. 6 DSGVO). Das ist diejenige Behörde, die für den Hauptsitz des Unternehmens zuständig ist.
Die weiteren zuständigen Aufsichtsbehörden werden zwar im behördeninternen Verfahren eingebunden und angehört, treten aber nach außen nicht mehr in Erscheinung. Das hat den Vorteil für die Verantwortlichen, dass sie sich wegen derselben Verarbeitung nicht mit mehreren Datenschutzaufsichtsbehörden parallel auseinandersetzen müssen.

Adressen der Aufsichtsbehörden

Adressen und Kontaktdaten der Datenschutz-Aufsichtsbehörden finden Sie in der Adressübersicht oder beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz unter:
www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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